Die Bestimmung des § 20 VStG kann nur dann Platz greifen, wenn die Verwaltungsvorschrift lediglich eine Arreststrafe, aber keine Geldstrafe androht.Die Bestimmung des Paragraph 20, VStG kann nur dann Platz greifen, wenn die Verwaltungsvorschrift lediglich eine Arreststrafe, aber keine Geldstrafe androht.