Nach § 100 Abs 2 StVO schließen zwar nur die im § 99 Abs 1 lit a bis lit c enthaltenen "Strafdrohungen" einander aus. Was aber von den Strafdrohungen gilt, hat auch von den den Strafdrohungen zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu gelten, weil ein Schuldspruch ohne Ausspruch der Strafe dem VStG fremd ist. Daraus ergibt sich, daß sich auch die im § 99 Abs 1 lit a bis lit c mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen einander ausschließen, und die Anwendung der einen Norm die Heranziehung der anderen Norm unzulässig macht.Nach Paragraph 100, Absatz 2, StVO schließen zwar nur die im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a bis Litera c, enthaltenen "Strafdrohungen" einander aus. Was aber von den Strafdrohungen gilt, hat auch von den den Strafdrohungen zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu gelten, weil ein Schuldspruch ohne Ausspruch der Strafe dem VStG fremd ist. Daraus ergibt sich, daß sich auch die im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a bis Litera c, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen einander ausschließen, und die Anwendung der einen Norm die Heranziehung der anderen Norm unzulässig macht.