Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1966

Geschäftszahl

0445/65

Rechtssatz

Ausführungen zur Unzuständigkeitseinrede der belangten Behörde, weil in der Beschwerde das Amt der Burgenländischen Landesregierung statt richtigerweise die Burgenländische Landesregierung selbst als belangte Behörde bezeichnet wurde (Hinweis E 16.11.1965, 0875/65).