Verwaltungsgerichtshof
24.10.1966
0445/65
Ausführungen zur Unzuständigkeitseinrede der belangten Behörde, weil in der Beschwerde das Amt der Burgenländischen Landesregierung statt richtigerweise die Burgenländische Landesregierung selbst als belangte Behörde bezeichnet wurde (Hinweis E 16.11.1965, 0875/65).