Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in Abänderung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 8. Mai 1964 10.40 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens K nn.nnn in Graz, Kärntnerstraße, vor einer Schule eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit um ungefähr 20 bis 30 km/h überschritten, sohin die Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), begangen zu haben. Sie verhängte deswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 2 lit. c und § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen in der Höhe von S 500,-- und s 250,-- (Ersatzarreststrafen 72 und 48 Stunden).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in Abänderung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 8. Mai 1964 10.40 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens K nn.nnn in Graz, Kärntnerstraße, vor einer Schule eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit um ungefähr 20 bis 30 km/h überschritten, sohin die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO), begangen zu haben. Sie verhängte deswegen über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafen in der Höhe von S 500,-- und s 250,-- (Ersatzarreststrafen 72 und 48 Stunden).
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: der Beschwerdeführer sei laut Anzeige an dem Gefahrenzeichen nach § 50 Z 12 StVO ("Kinder") mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 bis 80 km/h vorbeigefahren, obwohl zur Tatzeit viele Schulkinder auf der Straße gewesen seien. Deren Vorhandensein sei durch die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers sowie die Tatsache, dass zehn Minuten vor der Tatzeit in der in der Nähe befindlichen Schulde Unterrichtschluss gewesen sei, erwiesen. Wenn der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer Schulkinder nicht gesehen hätten, so ändere dies nichts an der Übertretung, da es nicht erforderlich sei, dass die Kinder auf oder über die Fahrbahn gingen. Es sei eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass Kinder oft unvermutet die Fahrbahn beträten und sich nicht vorschriftsmäßig im Straßenverkehr verhielten. Deswegen sei auch das Vorschriftszeichen "Kinder" angebracht, welches zur erhöhten Vorsicht verpflichte. Wenn der Beschwerdeführer diese Gefahrenstelle mit etwa 70 bis 80 km/h durchfahren habe, habe er nicht nur gegen das im § 20 Abs. 1 StVO festgelegte Gebot verstoßen, sondern darüber hinaus noch besonders rücksichtslos gehandelt. Denn schon die Einhaltung der für das Ortsgebiet erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h wäre für die Gefahrenstelle im Hinblick auf die Schulkinder zu hoch gewesen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit noch beträchtlich erhöht habe, sei ein zusätzliches Sachverhaltselement hinzugekommen, nämlich "die besondere Rücksichtslosigkeit", welche die Unterstellung unter die Strafbestimmung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO rechtfertige. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes sei weder vom Beschwerdeführer bei der Tatbestandsaufnahme noch von seinem Mitfahrer bei dessen Zeugeneinvernahme bestritten worden. Außerdem müsse es dem Meldungsleger, welcher sechs Jahre im Straßenaufsichtsdienst stehe und als Angehöriger der motorisierten Verkehrsbereitschaft ununterbrochen mit dem Kraftrad Straßendienst versehe, zugebilligt werden, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie im vorliegenden Falle, richtig schätzen zu können. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 33 Abs. 1 VStG seien die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen.Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: der Beschwerdeführer sei laut Anzeige an dem Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO ("Kinder") mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 bis 80 km/h vorbeigefahren, obwohl zur Tatzeit viele Schulkinder auf der Straße gewesen seien. Deren Vorhandensein sei durch die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers sowie die Tatsache, dass zehn Minuten vor der Tatzeit in der in der Nähe befindlichen Schulde Unterrichtschluss gewesen sei, erwiesen. Wenn der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer Schulkinder nicht gesehen hätten, so ändere dies nichts an der Übertretung, da es nicht erforderlich sei, dass die Kinder auf oder über die Fahrbahn gingen. Es sei eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass Kinder oft unvermutet die Fahrbahn beträten und sich nicht vorschriftsmäßig im Straßenverkehr verhielten. Deswegen sei auch das Vorschriftszeichen "Kinder" angebracht, welches zur erhöhten Vorsicht verpflichte. Wenn der Beschwerdeführer diese Gefahrenstelle mit etwa 70 bis 80 km/h durchfahren habe, habe er nicht nur gegen das im Paragraph 20, Absatz eins, StVO festgelegte Gebot verstoßen, sondern darüber hinaus noch besonders rücksichtslos gehandelt. Denn schon die Einhaltung der für das Ortsgebiet erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h wäre für die Gefahrenstelle im Hinblick auf die Schulkinder zu hoch gewesen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit noch beträchtlich erhöht habe, sei ein zusätzliches Sachverhaltselement hinzugekommen, nämlich "die besondere Rücksichtslosigkeit", welche die Unterstellung unter die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO rechtfertige. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes sei weder vom Beschwerdeführer bei der Tatbestandsaufnahme noch von seinem Mitfahrer bei dessen Zeugeneinvernahme bestritten worden. Außerdem müsse es dem Meldungsleger, welcher sechs Jahre im Straßenaufsichtsdienst stehe und als Angehöriger der motorisierten Verkehrsbereitschaft ununterbrochen mit dem Kraftrad Straßendienst versehe, zugebilligt werden, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie im vorliegenden Falle, richtig schätzen zu können. Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, VStG seien die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, ist aus nachstehenden Erwägungen nicht begründet:
Der Beschwerdeführer wendet vor allem ein, die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Personenkraftwagens richtig zu schätzen, sei der Meldungsleger nicht im Stande gewesen, weil er mit seinem Dienstkraftrad im kritischen Augenblick erst starten und ihm habe nachfahren müssen.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde gar nicht davon ausgegangen ist, der Meldungsleger habe etwa durch Nachfahren mit dem Kraftrad und Überprüfen des Tachometers desselben die von dem Personenkraftwagen eingehaltene Geschwindigkeit festgestellt, sondern dass sie die vom Meldungsleger vorgenommene Schätzung der Geschwindigkeit als Grundlage ihres Schuldspruches angesehen hat. Sie hat darauf verwiesen, dass der Meldungsleger schon sechs Jahre im Straßenaufsichtsdienst zu verwendet werde und ihm daher ein entsprechendes Schätzungsvermögen zugebilligt werden müsse. Der Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass den im Sicherheitsdienst eingesetzten Beamten der Polizei und Gendarmerie die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse, die zur Vornahme richtiger Geschwindigkeitsschätzungen erforderlich sind, zugemutet werden könnten. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 km/h. Dass der Meldungsleger keine präzise Ziffer angegeben hat, spricht sogar für seine Gewissenhaftigkeit, denn es liegt ja im Wesen einer Schätzung, dass hiebei der ganz genaue Wert nicht angegeben werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse am 18. September 1963, Zl. 1072/62, und vom 8. Jänner 1964, Zl. 1432/63). Die belangte Behörde konnte sich daher mit Recht auf die Wahrnehmungen des Meldungslegers stützen. Auch ihre Annahme, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ungefähr 20 bis 30 km/h rechtfertige die Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO, ist unbedenklich. Der Beschwerdeführer bringt noch vor, er habe nie angegeben, die Geschwindigkeit (gemeint ist offenbar die erlaubte Höchstgeschwindigkeit) überschritten zu haben, und er sei hierüber nie als Zeuge vernommen worden. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Tatbestandsaufnahme (Angaben der Anzeige) die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht bestritten habe. Ein diesbezüglicher Vermerk ist in der Anzeige des Meldungslegers auch tatsächlich enthalten und ist diesem beigefügt, der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er es "sehr eilig gehabt" hätte. Der Beschwerdeführer hat im übrigen, obwohl ihm Parteiengehör gewährt worden ist, gegen diesen Vermerk in der Anzeige nicht Stellung genommen, sondern nur ganz allgemein vorgebracht, die ihm angelastete Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer rügt, er sei "nie als Zeuge vernommen" worden, ist dieses Vorbringen schlechthin unverständlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter tatsächlich glauben konnte, nach den bestehenden Verfahrensvorschriften könnte ein Beschuldigter "als Zeuge" vernommen werden (!). Diese Verfahrensrüge ist also vollends abwegig.Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde gar nicht davon ausgegangen ist, der Meldungsleger habe etwa durch Nachfahren mit dem Kraftrad und Überprüfen des Tachometers desselben die von dem Personenkraftwagen eingehaltene Geschwindigkeit festgestellt, sondern dass sie die vom Meldungsleger vorgenommene Schätzung der Geschwindigkeit als Grundlage ihres Schuldspruches angesehen hat. Sie hat darauf verwiesen, dass der Meldungsleger schon sechs Jahre im Straßenaufsichtsdienst zu verwendet werde und ihm daher ein entsprechendes Schätzungsvermögen zugebilligt werden müsse. Der Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass den im Sicherheitsdienst eingesetzten Beamten der Polizei und Gendarmerie die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse, die zur Vornahme richtiger Geschwindigkeitsschätzungen erforderlich sind, zugemutet werden könnten. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 km/h. Dass der Meldungsleger keine präzise Ziffer angegeben hat, spricht sogar für seine Gewissenhaftigkeit, denn es liegt ja im Wesen einer Schätzung, dass hiebei der ganz genaue Wert nicht angegeben werden kann vergleiche die hg. Erkenntnisse am 18. September 1963, Zl. 1072/62, und vom 8. Jänner 1964, Zl. 1432/63). Die belangte Behörde konnte sich daher mit Recht auf die Wahrnehmungen des Meldungslegers stützen. Auch ihre Annahme, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ungefähr 20 bis 30 km/h rechtfertige die Bestrafung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO, ist unbedenklich. Der Beschwerdeführer bringt noch vor, er habe nie angegeben, die Geschwindigkeit (gemeint ist offenbar die erlaubte Höchstgeschwindigkeit) überschritten zu haben, und er sei hierüber nie als Zeuge vernommen worden. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Tatbestandsaufnahme (Angaben der Anzeige) die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht bestritten habe. Ein diesbezüglicher Vermerk ist in der Anzeige des Meldungslegers auch tatsächlich enthalten und ist diesem beigefügt, der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er es "sehr eilig gehabt" hätte. Der Beschwerdeführer hat im übrigen, obwohl ihm Parteiengehör gewährt worden ist, gegen diesen Vermerk in der Anzeige nicht Stellung genommen, sondern nur ganz allgemein vorgebracht, die ihm angelastete Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer rügt, er sei "nie als Zeuge vernommen" worden, ist dieses Vorbringen schlechthin unverständlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter tatsächlich glauben konnte, nach den bestehenden Verfahrensvorschriften könnte ein Beschuldigter "als Zeuge" vernommen werden (!). Diese Verfahrensrüge ist also vollends abwegig.
Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich dagegen, dass ihm das Lenken seines Wagens mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h als "besondere Rücksichtslosigkeit" angelastet wird, und zwar mit der Begründung, es wären dadurch keine Schulkinder gefährdet gewesen.
Die besondere Rücksichtslosigkeit ist ein strafsatzändernder Umstand des § 99 Abs. 2 lit. c StVO (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1965, Zl. 983/64, und die dort genannten Erkenntnisse). Die besondere Rücksichtslosigkeit ist gegenüber anderen Straßenbenützern im Verhalten des Täters selbst begründet. Viele Übertretungen der Straßenverkehrsordnung beinhalten eine mangelnde Rücksichtnahme auf andere Straßenbenützer. Wenn aber zu diesen Tatbildern ein besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme dazu tritt, dann wird der Tatbestand der besonderen Rücksichtlosigkeit erfüllt.Die besondere Rücksichtslosigkeit ist ein strafsatzändernder Umstand des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1965, Zl. 983/64, und die dort genannten Erkenntnisse). Die besondere Rücksichtslosigkeit ist gegenüber anderen Straßenbenützern im Verhalten des Täters selbst begründet. Viele Übertretungen der Straßenverkehrsordnung beinhalten eine mangelnde Rücksichtnahme auf andere Straßenbenützer. Wenn aber zu diesen Tatbildern ein besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme dazu tritt, dann wird der Tatbestand der besonderen Rücksichtlosigkeit erfüllt.
Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde besondere Rücksichtslosigkeit - wie schon hervorgehoben - deswegen angenommen, weil sich nach Angabe des Meldungslegers auf dem vom Beschwerdeführer befahrenen Teile der Kärntnerstraße viele Schulkinder befunden haben, die wegen des kurz zuvor erfolgten Unterrichtsschlusses einer benachbarten Schule auf dem Heimweg begriffen waren. Der Beschwerdeführer selbst wie auch der Insasse des Wagens, der als Zeuge vernommene Oliver Sch., habe bestritten, Schulkinder auf der Kärntnerstraße gehen gesehen zu haben. Die belangte Behörde konnte jedoch nach der klaren und unbedenklichen Angabe des Meldungslegers sowie auf Grund des Erhebungsergebnisses, dass in der benachbarten Knabenschule etwa zehn Minuten vor der Tatzeit Unterrichtschluss war, schlüssig als erwiesen annehmen, die Kärntnerstraße sei damals von zahlreichen Kindern begangen worden. Wenn sie des weiteren eine so erhebliche Geschwindigkeit den Vorschriften des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 StVO unterstellte und unter Bedachtnahme auf die nach Unterrichtsschluss auf der Kärntnerstraße gehenden zahlreichen Schulkinder - auf die der Beschwerdeführer noch durch das Verkehrszeichen "Kinder" (§ 50 Z. 12 StVO) ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde - die Handlungsweise des Beschwerdeführers als besonders rücksichtslos wertete, kann ihr nicht entgegengetreten werden, dies umsoweniger als nach den Veröffentlichungen des österreichischen statistischen Zentralamtes bei Verkehrsunfällen jährlich etwa 4000 Kinder verletzt und rund 90 Kinder hiebei getötet werden. Ein gewissenhafter und verlässlicher (§ 58 und 3 64 KFG 1955) Kraftfahrer hätte auf Grund des erwähnten Gefahrenzeichens "Kinder" sich in geeigneter Weise, jedenfalls durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend verhalten müssen (§ 49 Abs. 1 StVO).Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde besondere Rücksichtslosigkeit - wie schon hervorgehoben - deswegen angenommen, weil sich nach Angabe des Meldungslegers auf dem vom Beschwerdeführer befahrenen Teile der Kärntnerstraße viele Schulkinder befunden haben, die wegen des kurz zuvor erfolgten Unterrichtsschlusses einer benachbarten Schule auf dem Heimweg begriffen waren. Der Beschwerdeführer selbst wie auch der Insasse des Wagens, der als Zeuge vernommene Oliver Sch., habe bestritten, Schulkinder auf der Kärntnerstraße gehen gesehen zu haben. Die belangte Behörde konnte jedoch nach der klaren und unbedenklichen Angabe des Meldungslegers sowie auf Grund des Erhebungsergebnisses, dass in der benachbarten Knabenschule etwa zehn Minuten vor der Tatzeit Unterrichtschluss war, schlüssig als erwiesen annehmen, die Kärntnerstraße sei damals von zahlreichen Kindern begangen worden. Wenn sie des weiteren eine so erhebliche Geschwindigkeit den Vorschriften des Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StVO unterstellte und unter Bedachtnahme auf die nach Unterrichtsschluss auf der Kärntnerstraße gehenden zahlreichen Schulkinder - auf die der Beschwerdeführer noch durch das Verkehrszeichen "Kinder" (Paragraph 50, Ziffer 12, StVO) ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde - die Handlungsweise des Beschwerdeführers als besonders rücksichtslos wertete, kann ihr nicht entgegengetreten werden, dies umsoweniger als nach den Veröffentlichungen des österreichischen statistischen Zentralamtes bei Verkehrsunfällen jährlich etwa 4000 Kinder verletzt und rund 90 Kinder hiebei getötet werden. Ein gewissenhafter und verlässlicher (Paragraph 58 und 3 64 KFG 1955) Kraftfahrer hätte auf Grund des erwähnten Gefahrenzeichens "Kinder" sich in geeigneter Weise, jedenfalls durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend verhalten müssen (Paragraph 49, Absatz eins, StVO).
Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 27. Jänner 1966