Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1966

Geschäftszahl

1897/64

Rechtssatz

Die erhebliche Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Straße, auf der sich ein Gefahrenzeichen "Kinder" (§50 Ziffer 12, StVO) befindet und auf der sich eben viele Schulkinder aufhalten, begründet "besondere Rücksichtslosigkeit" nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO.