Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1966

Geschäftszahl

1897/64

Rechtssatz

Wenn zu den zahlreichen Tatbildern der StVO, die eine mangelnde Rücksichtnahme auf andere Straßenbenützer beinhalten, ein besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme dazutritt, wird der Tatbestand der besonderen Rücksichtslosigkeit erfüllt.