Verwaltungsgerichtshof
27.01.1966
1897/64
Wenn zu den zahlreichen Tatbildern der StVO, die eine mangelnde Rücksichtnahme auf andere Straßenbenützer beinhalten, ein besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme dazutritt, wird der Tatbestand der besonderen Rücksichtslosigkeit erfüllt.