Nicht die Verhältnisse des Einzelfalles, sondern das abstrakt gehaltene Berufsbild ist bei der Feststellung der Überdurchschnittlichen Anforderungen (§ 8 KOVG 1957) zugrunde zu legen (hier: Bilanzbuchhalter).Nicht die Verhältnisse des Einzelfalles, sondern das abstrakt gehaltene Berufsbild ist bei der Feststellung der Überdurchschnittlichen Anforderungen (Paragraph 8, KOVG 1957) zugrunde zu legen (hier: Bilanzbuchhalter).