Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1963

Geschäftszahl

0415/63

Rechtssatz

Nicht die Verhältnisse des Einzelfalles, sondern das abstrakt gehaltene Berufsbild ist bei der Feststellung der Überdurchschnittlichen Anforderungen (Paragraph 8, KOVG 1957) zugrunde zu legen (hier: Bilanzbuchhalter).