Daß unrichtige Angaben über den Wert der zur Verzollung bestellten Waren in der Warenerklärung (§ 52 Abs 2 lit g ZollG 1955) von dem Verfügungsberechtigten aus einer Zollwerterklärung übernommen wurden, welche von dem Warenempfänger nach § 10 ZollwertG erstattet wurde, hindert nicht, daß für den Verfügungsberechtigten gemäß § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht (Hinweis E 23.5.1962, 2667/59 VwSlg 2655 F/1962).Daß unrichtige Angaben über den Wert der zur Verzollung bestellten Waren in der Warenerklärung (Paragraph 52, Absatz 2, Litera g, ZollG 1955) von dem Verfügungsberechtigten aus einer Zollwerterklärung übernommen wurden, welche von dem Warenempfänger nach Paragraph 10, ZollwertG erstattet wurde, hindert nicht, daß für den Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG 1955 die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht (Hinweis E 23.5.1962, 2667/59 VwSlg 2655 F/1962).
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E 28.11.1963, 346/63 #4