Verwaltungsgerichtshof
28.11.1963
0346/63
GRS wie VwGH Erkenntnis 1963/11/07 0075/63 1
"Unvollständige oder nicht fertige Waren" laut Kapitel 97 des Zolltarifes sind wie vollständige oder fertige Waren im Zolltarif einzureihen, wenn sie die wesentlichen Merkmale dieser Waren aufzeigen. Dies ist bei einem automatischen Kegelspiel (Tarifnummer 97.04 C) der Fall, dem bei seiner Einfuhr der Asphalt, die Holzteile, der Rücklauf etc fehlen, wenn es nur die anderen wesentlichen Teile aufweist (Hinweis E 31.10.1963, 56/63 und E 23.5.1962, 1224/60).
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E 7.11.1963, 75/63 #1
y20761;