Verwaltungsgerichtshof
28.11.1963
0346/63
Bei der Geltendmachung einer Zollschuld hinsichtlich eines unerhoben gebliebenen Zollbetrages nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG 1955 ist nicht von den unrichtigen Angaben in der Warenerklärung auszugehen, sondern von den bei der mangelhaften Zollvorschreibung übergangenen Tatsachen.
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E 28.11.1963, 346/63 #3
y21018;