Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0223/63
Entscheidungsdatum
15.06.1964
Index
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LandbauO Slbg 1952 §10 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 1
Stammrechtssatz
§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000223.X03
Dokumentnummer
JWR_1963000223_19640615X03