Der Anrainer besitzt im Verfahren betreffend die Abteilung eines Grundes auf Bauplätze (§§ 26 bis 29 der Salzburger Landbauordnung, Bauplatzverfahren) keine Parteistellung.Der Anrainer besitzt im Verfahren betreffend die Abteilung eines Grundes auf Bauplätze (Paragraphen 26 bis 29 der Salzburger Landbauordnung, Bauplatzverfahren) keine Parteistellung.