Mit Eingabe vom 18. April 1962 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundespolizeidirektion Wien die Bestrafung der RW wegen Ehrenkränkung. Sie führte unter anderem an, die ehrenkränkenden Handlungen seien "kurz vor Zustellung der Ladung" zu der am 26. April 1962 zu GZ. III - Pst. 132 - A.B./62 durchzuführenden mündlichen Verhandlung erfolgt. Bei ihrer Einvernahme am 22. April 1962 gab sie an, sie könne den Tag, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, nicht mit Bestimmtheit bezeichnen. Es sei ungefähr vier oder fünf Tage vor der genannten Vorladung um etwa 10 Uhr vormittags gewesen. Mit Bescheid vom 26. April 1962 stellte die genannte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Rosa W. gemäß § 45 Abs 1 lit. c VStG 1950 mit der Begründung ein, die Tat sei im Strafantrag nicht entsprechend präzisiert, es müsse hinsichtlich der Tatzeit zumindest feststehen, an welchem Tag die Tat begangen worden sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. August 1962 nicht Folge. Sie änderte den angefochtenen Bescheid dahin gehend, daß von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen die Beschuldigte Rosa W. wegen Ehrenkränkung gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG abgesehen werde. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 44 a VStG 1950 habe der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darunter seien sämtliche Merkmale zu verstehen, die für die Individualisierung und Konkretisierung der Tat erforderlich seien, demgemäß auch die Tatzeit und der Tatort (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, Seite 302). Irgendwelche Besonderheiten der Tathandlung reichten, wenn aus ihnen nicht zwingend auf die Tatzeit geschlossen werden könne, zur eindeutigen Individualisierung des der Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht aus. Da die Behörde dieser Vorschrift des § 44 a nur dann entsprechen könne, wenn schon in der Privatanklage alle wesentlichen Merkmale des inkriminierten Verhaltens mitgeteilt würden, sei die Erstbehörde mit Recht davon ausgegangen, daß weder die Privatanklage noch die ergänzende Niederschrift eine hinreichende Grundlage zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bildeten. Mit Rücksicht darauf, daß aus den Akten keine Verfolgungshandlung ersichtlich sei, sei der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern gewesen, daß von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen werde.Mit Eingabe vom 18. April 1962 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundespolizeidirektion Wien die Bestrafung der RW wegen Ehrenkränkung. Sie führte unter anderem an, die ehrenkränkenden Handlungen seien "kurz vor Zustellung der Ladung" zu der am 26. April 1962 zu GZ. römisch drei - Pst. 132 - A.B./62 durchzuführenden mündlichen Verhandlung erfolgt. Bei ihrer Einvernahme am 22. April 1962 gab sie an, sie könne den Tag, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, nicht mit Bestimmtheit bezeichnen. Es sei ungefähr vier oder fünf Tage vor der genannten Vorladung um etwa 10 Uhr vormittags gewesen. Mit Bescheid vom 26. April 1962 stellte die genannte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Rosa W. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG 1950 mit der Begründung ein, die Tat sei im Strafantrag nicht entsprechend präzisiert, es müsse hinsichtlich der Tatzeit zumindest feststehen, an welchem Tag die Tat begangen worden sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. August 1962 nicht Folge. Sie änderte den angefochtenen Bescheid dahin gehend, daß von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen die Beschuldigte Rosa W. wegen Ehrenkränkung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG abgesehen werde. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 44, a VStG 1950 habe der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darunter seien sämtliche Merkmale zu verstehen, die für die Individualisierung und Konkretisierung der Tat erforderlich seien, demgemäß auch die Tatzeit und der Tatort (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch zwei. Band, Seite 302). Irgendwelche Besonderheiten der Tathandlung reichten, wenn aus ihnen nicht zwingend auf die Tatzeit geschlossen werden könne, zur eindeutigen Individualisierung des der Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht aus. Da die Behörde dieser Vorschrift des Paragraph 44, a nur dann entsprechen könne, wenn schon in der Privatanklage alle wesentlichen Merkmale des inkriminierten Verhaltens mitgeteilt würden, sei die Erstbehörde mit Recht davon ausgegangen, daß weder die Privatanklage noch die ergänzende Niederschrift eine hinreichende Grundlage zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bildeten. Mit Rücksicht darauf, daß aus den Akten keine Verfolgungshandlung ersichtlich sei, sei der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern gewesen, daß von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, weil die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, es sei zur Individualisierung und Konkretisierung die Angabe eines präzisen Nachweises eines bestimmten Zeitpunktes erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß die als erwiesen angenommene Tat in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung und durch die Feststellung des Tatortes präzisiert werden muß. Es sind aber Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, in denen aber dennoch die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur dann, wenn ohne diese Feststellung dem Täter die Tat nicht zugerechnet oder die Tat von anderen Taten nicht unterschieden werden kann. Es wird daher Aufgabe der Behörde sein, in jedem einzelnen Fall zu untersuchen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Tatzeit nur annähernd angeben können. Sie hat angegeben, daß die Tat vier oder fünf Tage vor einer bestimmten Ladung zur Behörde erfolgt sei. Es kam daher für die Tat nur ein Zeitraum von etwa zwei Tagen in Betracht. Da die Beschwerdeführerin im übrigen die Tathandlung und den Tatort genau angegeben hat, war es Sache des durchzuführenden Verfahrens, zu ermitteln, ob die Tat durch ihre Angaben allein als erwiesen angenommen werden kann. Es wäre vor allem erforderlich, die Beschuldigte einzuvernehmen, weil durch deren Angaben möglicherweise die Tatzeit oder allenfalls durch ein Geständnis die Tat selbst in ausreichendem Maße hätte klargestellt werden können. Erst nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hätte die belangte Behörde beurteilen können, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Merkmale zur Feststellung der Tat sowie allenfalls zur Beurteilung einer Verjährung ausreichen.
Da die belangte Behörde von der unrichtigen Voraussetzung ausging, daß ohne eindeutige Zeitangabe ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte von vornherein nicht durchgeführt werden könne, und aus diesem Grund die Einstellung des Verfahrens vornahm, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2. lit. a VwGG 1952 aufzuheben.Da die belangte Behörde von der unrichtigen Voraussetzung ausging, daß ohne eindeutige Zeitangabe ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte von vornherein nicht durchgeführt werden könne, und aus diesem Grund die Einstellung des Verfahrens vornahm, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, am 17. Dezember 1963