§ 62 Abs 4 AVG 1950 hat auch in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (Hinweis E 2.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 hat auch in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (Hinweis E 2.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).