Verwaltungsgerichtshof
29.11.1962
1644/61
Eine Berichtigung eines Bescheides ist dann unzulässig, wenn dessen Unrichtigkeit in einer Sachverhaltsannahme und ihrer rechtlichen Würdigung, die von der betroffenen Partei akzeptiert oder aber auch in Streit gezogen werden kann, besteht (Hinweis E 27.2.1957 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).