Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0496/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5152 A/1959

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0496/57

Entscheidungsdatum

21.12.1959

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1859 §32;

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Mieter in einem Hause, in dem eine gewerbliche Betriebsanlage untergebracht ist, in dem die Genehmigung dieser Betriebsanlage betreffenden oder in einem Zusammenhang damit durchgeführten Verfahren Parteistellung zukommt, bedeutet noch nicht, dass die Verwaltungsbehörde auf sein Einschreiten tätig werden muss, weil seine Rechtsstellung in dieser Hinsicht keine andere ist, als die einer Person, welche der Behörde das Vorhandensein eines gesetzwidrigen Zustandes anzeigt (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55 und 2643/55, VwSlg 4350 A/1957 und E 18.2.1960, 972/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000496.X01

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1957000496_19591221X01

Rechtssatz für 0496/57

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5152 A/1959

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0496/57

Entscheidungsdatum

21.12.1959

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §32;

Rechtssatz

In dem auf Grund der in einem Genehmigungsbescheid (betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage) enthaltenen Vorbehaltsklausel von Amts wegen durchgeführten Überprüfungsverfahren kommt den beschwerdeführenden Anrainern erst von dem Zeitpunkt an Parteistellung zu, in dem die Behörde zur Überzeugung gelangt, es sei im Interesse der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen für die betreffenden Anrainer durch die Betriebsanlage, gestützt auf die Vorbehaltsklausel, weitere Anordnungen zum Schutz der Nachbarschaft zu treffen, und diese Willensbildung der Behörde nach außen für alle Beteiligten erkennbar wird.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gewerberecht Pächter Vermieter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000496.X02

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1957000496_19591221X02