Verwaltungsgerichtshof
21.12.1959
0496/57
In dem auf Grund der in einem Genehmigungsbescheid (betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage) enthaltenen Vorbehaltsklausel von Amts wegen durchgeführten Überprüfungsverfahren kommt den beschwerdeführenden Anrainern erst von dem Zeitpunkt an Parteistellung zu, in dem die Behörde zur Überzeugung gelangt, es sei im Interesse der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen für die betreffenden Anrainer durch die Betriebsanlage, gestützt auf die Vorbehaltsklausel, weitere Anordnungen zum Schutz der Nachbarschaft zu treffen, und diese Willensbildung der Behörde nach außen für alle Beteiligten erkennbar wird.
ECLI:AT:VWGH:1959:1957000496.X02