Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1959

Geschäftszahl

0496/57

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Mieter in einem Hause, in dem eine gewerbliche Betriebsanlage untergebracht ist, in dem die Genehmigung dieser Betriebsanlage betreffenden oder in einem Zusammenhang damit durchgeführten Verfahren Parteistellung zukommt, bedeutet noch nicht, dass die Verwaltungsbehörde auf sein Einschreiten tätig werden muss, weil seine Rechtsstellung in dieser Hinsicht keine andere ist, als die einer Person, welche der Behörde das Vorhandensein eines gesetzwidrigen Zustandes anzeigt (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55 und 2643/55, VwSlg 4350 A/1957 und E 18.2.1960, 972/58).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000496.X01