Wenn § 17 KFG die Verhängung einer Arreststrafe neben einer Geldstrafe bei Vorliegen von Erschwerungsumständen als zulässig erklärt und hiebei die Mehrzahl gebraucht, so deutet dies nur auf die Vielzahl möglicher Erschwerungsumstände hin; es ist nicht erforderlich, dass im jeweiligen Einzelfall mehrere Erschwerungsumstände gegeben sein müssen.Wenn Paragraph 17, KFG die Verhängung einer Arreststrafe neben einer Geldstrafe bei Vorliegen von Erschwerungsumständen als zulässig erklärt und hiebei die Mehrzahl gebraucht, so deutet dies nur auf die Vielzahl möglicher Erschwerungsumstände hin; es ist nicht erforderlich, dass im jeweiligen Einzelfall mehrere Erschwerungsumstände gegeben sein müssen.