Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1955

Geschäftszahl

0411/54

Rechtssatz

Wenn Paragraph 17, KFG die Verhängung einer Arreststrafe neben einer Geldstrafe bei Vorliegen von Erschwerungsumständen als zulässig erklärt und hiebei die Mehrzahl gebraucht, so deutet dies nur auf die Vielzahl möglicher Erschwerungsumstände hin; es ist nicht erforderlich, dass im jeweiligen Einzelfall mehrere Erschwerungsumstände gegeben sein müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000411.X02