Die Präklusionsfolge des § 42 Abs 1 AVG trifft nur die potentiellen Gegner des der Verhandlung zugrundeliegenden Vorhabens, nicht aber diejenige Partei, von der das Vorhaben ausgeht.Die Präklusionsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG trifft nur die potentiellen Gegner des der Verhandlung zugrundeliegenden Vorhabens, nicht aber diejenige Partei, von der das Vorhaben ausgeht.