Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1956

Geschäftszahl

0817/53

Rechtssatz

Gegenstand eines behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Wasseranlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung.