Wenn § 70 Abs 3 AVG von der im Instanzenzug übergeordneten Behörde spricht, so kann darunter nur jene Behörde verstanden werden, der das Recht zusteht, in der betreffenden Angelegenheit im Instanzenzug als Berufungsbehörde zu entscheiden.(Hinweis auf E 31.10.1927, A 555/26, Slg 14.973/A)Wenn Paragraph 70, Absatz 3, AVG von der im Instanzenzug übergeordneten Behörde spricht, so kann darunter nur jene Behörde verstanden werden, der das Recht zusteht, in der betreffenden Angelegenheit im Instanzenzug als Berufungsbehörde zu entscheiden.(Hinweis auf E 31.10.1927, A 555/26, Slg 14.973/A)