Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd § 68 Abs 3 AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.