Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1949

Geschäftszahl

1302/47

Rechtssatz

Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.