Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann - wenn der Instanzenzug nicht erschöpft ist - nicht die Möglichkeit der Anfechtung des bezüglichen Bescheides vor dem VwGH begründen.
Das Fehlen einer richtigen Rechtsmittelbelehrung hat keine andere Wirkung als die, dass die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden kann.