Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1947

Geschäftszahl

0200/47

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann - wenn der Instanzenzug nicht erschöpft ist - nicht die Möglichkeit der Anfechtung des bezüglichen Bescheides vor dem VwGH begründen.