Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2026/18/0396

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/18/0396

Entscheidungsdatum

10.09.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der I D, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2026, W146 2298117-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die im Jahr 1946 geborene Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 11. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, sie habe im Herkunftsstaat seit dem Tod ihres Ehemannes niemanden mehr, der sich um sie kümmern könne. In Österreich habe sie hingegen ihre Söhne, die sie unterstützen würden.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 2024 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sowie von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Zur Begründung hielt das BVwG - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant - fest, die Revisionswerberin sei im Fall ihrer Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt, sodass auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Was die festgestellten Erkrankungen der Revisionswerberin betreffe, sei der Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung in ihrem Heimatland gewährleistet. Zudem könne sie dort - wie bereits vor ihrer Ausreise - eine Pension beziehen und verfüge über eine Wohnmöglichkeit sowie familiäre Anknüpfungspunkte (Töchter und Enkelkinder). Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib.
5
Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 1987/2026-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich zunächst gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz an die Revisionswerberin sowie darüber hinaus gegen die Rückkehrentscheidung und die dabei vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK.
11
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0179, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , etwa VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417 bis 0418, mwN, mit Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien).
13
Das BVwG hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit der gesundheitlichen Situation der Revisionswerberin sowie den Zugangsmöglichkeiten zu den für sie erforderlichen Behandlungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine adäquate medizinische Versorgung in der gesamten Russischen Föderation, insbesondere im städtischen Gebiet, gegeben sei und die Revisionswerberin, die aus einem Ort nahe der Stadt Grozny stamme, Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung habe.
14
Soweit die Revision dementgegen geltend macht, die Revisionswerberin könne lange Reisen, die erforderlich wären, um Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung zu erhalten, nicht bewerkstelligen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Sie legt auch nicht dar, dass die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des BVwG auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung beruhen würden. Da der festgestellte Sachverhalt den Ausgangspunkt der Prüfung darstellt, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, vermag die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen vergleiche , in diesem Sinne z.B. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/18/0592).
15
Die Revisionswerberin rügt ferner, dass sich das BVwG mit den von ihm selbst dem angefochtenen Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegten Berichten, wonach im Nordkaukasus traditionelle Gesetze bestünden, die Frauen das Alleinleben ohne Mann nicht gestatten würden, nicht auseinandergesetzt habe. Sie zeigt jedoch nicht auf, dass ohne diesen angeblichen Verfahrensmangel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, da sie weder darlegt, ob die traditionellen Gesetze auch für die Revisionswerberin als Witwe gelten würden, noch, welche Konsequenzen ihr bei einem Verstoß drohten. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels vergleiche , etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0219, mwN).
16
Zur Rückkehrentscheidung ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , VwGH 20.7.2026, Ra 2026/18/0218, mwN).
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche , VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0125, mwN).
18
Das BVwG hat im vorliegenden Fall das fortgeschrittene Alter der Revisionswerberin von fast 80 Jahren sowie ihre Beziehung zu ihrem jüngsten Sohn, der sie in näher beschriebener Weise im Alltag unterstütze, berücksichtigt. Es hat jedoch zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche , VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258 bis 0259, mwN). Als besonders gewichtig erachtete das BVwG hier die Antragstellung auf internationalen Schutz unter Umgehung der Regelungen des NAG. Ebenso befasste sich das BVwG mit den nach wie vor bestehenden Bindungen der Revisionswerberin im Herkunftsstaat.
19
All dies einbeziehend bewertete das BVwG das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher als das Interesse der Revisionswerberin am Verbleib im Bundesgebiet. Dass das BVwG in seiner Beurteilung von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180396.L00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2026180396_20260910L00

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