Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/12/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0080

Entscheidungsdatum

03.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §15 Abs3
AusG 1989 §36a
AVG §56
B-GlBG 1993
B-GlBG 1993 §20
B-GlBG 1993 §20 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GlBG 2004
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des W M, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juli 2025, W246 2294435-1/3E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Schreiben vom 28. April 2021 beantragte der Revisionswerber bezugnehmend auf seine Bewerbung auf die Planstelle eines Experten Betrugsbekämpfung, Bereich Kontrolle und Strafsachen, „die bescheidmäßige Feststellung des Grundes der Nichtberücksichtigung“ seiner Person.
3
In der Folge teilte die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass einem Bewerber gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) in einem Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme, weshalb beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen.
4
Mit Stellungnahme vom 17. April 2024 wiederholte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Revisionswerber seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung und konkretisierte ihn dahin, dass ihm mitgeteilt werde, dass er im Stellenbesetzungsverfahren betreffend die in Rede stehende Planstelle abgelehnt worden sei und die belangte Behörde angeben möge, warum er nicht mit dieser betraut worden sei. In eventu beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung, „warum die belangte Behörde die Rechtsansicht verfolgt, eine Ablehnung im Zuge der Planstellenbesetzung hinsichtlich der ausgeschriebenen Planstelle ... nicht mitteilen bzw. nicht feststellen zu müssen, warum er nicht mit der von ihm beworbenen Planstelle ... betraut wurde“.
5
Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Revisionswerbers gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AusG zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass der Revisionswerber formlos von der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verständigt worden sei. Die von ihm gestellten Anträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Bewerbung, weshalb Paragraph 36, Absatz eins, AusG, wonach dem Revisionswerber im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren sowie im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme, zur Anwendung käme. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe sich am 7. März 2021 auf eine näher bezeichnete ressortintern ausgeschriebene Planstelle beworben. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2021 sei eine andere Bewerberin mit dieser Planstelle betraut worden. Spätestens am 24. März 2021 sei der Revisionswerber von der Bereichsleiterin mündlich über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in Kenntnis gesetzt worden. Dies habe der Revisionswerber - wie das Verwaltungsgericht beweiswürdigend ausführte - in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass seitens der Behörde kein persönlich an ihn adressiertes Schreiben betreffend die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung ergangen sei. Weiters sei eine allgemeine Bekanntgabe der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle mittels Amtsverfügung der belangten Behörde vom 27. August 2021 erfolgt.
8
Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 36 a, AusG und darauf, dass die Verständigung an im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerber „formlos“ zu erfolgen habe. Damit sei der Behörde gerade keine Befugnis eingeräumt, einen feststellenden und damit „rechtsgestaltenden“ Bescheid über die Ablehnung der Bewerbung zu erlassen. Die „formlose“ Verständigung des Revisionswerbers sei mit der mündlichen Mitteilung betreffend seine Nichtberücksichtigung für die in Rede stehende Planstelle erfolgt. Im Übrigen stelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, weil nach Paragraph 20, Absatz 3, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) auch der Beginn des Fristenlaufs zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 18 a, B-GlBG mit Ablauf des Tages festgesetzt sei, an dem der Beamte „Kenntnis“ von der Ablehnung seiner Bewerbung erlangt habe. Auf den Erhalt der in Paragraph 15, Absatz 3, AusG (hier: Paragraph 36 a, AusG) vorgesehenen Verständigung, die keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung darstelle, komme es daher insoweit nicht an.
9
Zur vom Revisionswerber begehrten bescheidmäßigen Feststellung der Gründe für die Nichtberücksichtigung seiner Person für die in Rede stehende Planstelle wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein diesbezügliches rechtliches Interesse des Revisionswerbers deshalb zu verneinen sei, weil er seine Rechtsschutzinteressen im Rahmen anderer Verfahren (konkret nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und auch nach dem Auskunftspflichtgesetz) geltend machen könnte und im vorliegenden Fall keine Gründe hervorgekommen seien, die die Beschreitung dieser Rechtswege unzumutbar erscheinen ließen.
10
Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, dass dem Revisionswerber „erst recht“ kein rechtliches Interesse an der von ihm in eventu beantragten Feststellung, „warum die belangte Behörde die Rechtsansicht verfolgt, eine Ablehnung im Zuge der Planstellenbesetzung hinsichtlich der ausgeschriebenen Planstelle ... nicht mitteilen bzw. nicht feststellen zu müssen, warum er nicht mit der von ihm beworbenen Planstelle ... betraut wurde“.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, unter der Wendung „formlose Mitteilung“ iSd Paragraph 36 a, AusG sei eine schriftliche Mitteilung zu verstehen, eine mündliche Mittelung genüge den in dieser Bestimmung normierten Anforderungen nicht. Weiters behauptet der Revisionswerber, es bestehe ein Rechtsanspruch auf die schriftliche Bekanntgabe der Nichtberücksichtigung für eine Planstelle. Bislang habe er keine formlose schriftliche Mitteilung über seine Nichtberücksichtigung erhalten, die ihm die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsansprüchen eröffne. Deshalb bestehe auch ein Recht des Revisionswerbers, eine bescheidmäßige Feststellung darüber zu erhalten, weshalb ihm keine schriftliche Mitteilung übermittelt worden sei. Weiters behauptet der Revisionswerber, es gebe „etliche Normen“, die es notwendig machten, dass einem Betroffenen die nachweisliche Information erteilt werde, dass seine Bewerbung um eine konkrete Planstelle abgelehnt worden sei. „Exemplarisch“ verweist der Revisionswerber auf Paragraph 15, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), wonach Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz eins, und 5 GlBG binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen seien und diese Frist „mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung“ beginne.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche , etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2024/12/0015, Rn 18, mwN).
16
Zur Frage der Zulässigkeit der von ihm gestellten Feststellungsanträge behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision lediglich, der Erhalt einer schriftlichen Mitteilung bzw einer Feststellung darüber sei Voraussetzung für die Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Abgesehen davon, dass auf den Revisionswerber als öffentlich-rechtlich Bediensteten die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von vornherein keine Anwendung finden, ist - im Hinblick auf die inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen des auf den Revisionswerber grundsätzlich anwendbaren Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes vergleiche , Paragraph 20, B-GlBG) - darauf hinzuweisen, dass - wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits davon ausgegangen ist, dass der Erhalt der Mitteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AusG keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz darstellt vergleiche , VwGH 13.11.2013, 2013/12/0090 mit Hinweis auf VwGH 4.7.2005, 2005/10/0020). Paragraph 15, Absatz 3, AusG ordnet inhaltsgleich dem vorliegend anzuwendenden Paragraph 36 a, AusG an, dass die nicht berücksichtigten Bewerber und Bewerberinnen „formlos zu verständigen“ sind. Die genannte Rechtsprechung ist daher auch im vorliegenden Revisionsfall maßgeblich. Folglich erweist sich die Behauptung des Revisionswerbers, die schriftliche Mittelung bzw eine Feststellung darüber sei für die Durchsetzung seiner Rechte (nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) erforderlich, als unzutreffend.
17
Sollten die Ausführungen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision dahin zu verstehen sein, dass er aufzeigen wollte, dass das Verwaltungsgericht seinen Anträgen einen unzutreffenden Inhalt unterstellt haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vertretbare Auslegung eines Antrags oder Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt vergleiche , VwGH 25.6.2025, Ra 2024/12/0115, Rn 16, mwN). Dass bzw aus welchem Gründen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seiner Anträge in diesem Sinn unvertretbar wäre, ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht zu entnehmen.
18
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120080.L00

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2025120080_20251203L00

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