Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/05/0078

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0078

Entscheidungsdatum

03.07.2026

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Marktgemeinde S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Februar 2025, LVwG-154299/7/KHu, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2024, mit welchem ihr die Genehmigung einer Änderung zum Flächenwidmungsplan Nr. römisch zehn samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. Y versagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit von Relevanz - aus, das Flächenwidmungsvorhaben sehe vor, eine ca. 3,8 ha große Teilfläche eines Grundstücks der Revisionswerberin von Grünland, „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in Grünland, „Waldfriedhof“ umzuwidmen. Die Fläche sei rund 3 km Luftlinie vom Ortszentrum entfernt, wobei der Umwidmungsbereich rund 100 Höhenmeter über dem Ortszentrum gelegen sei; die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei rund 4,5 km entfernt. Einen Rad- oder Gehweg gebe es dort nicht. Es handle sich um ein agrarisch geprägtes Gebiet. Im Gemeindegebiet der Revisionsweberin gebe es derzeit keinen Friedhof.
3
Das Verwaltungsgericht führte rechtlich aus, dass mit einem Waldfriedhof eine gewisse Dezentralität einhergehen könne, weil üblicherweise keine Waldflächen in der Ortsmitte vorhanden seien. Eine Bestattungseinrichtung stelle eine soziale Einrichtung dar. Als solche müsse sie zwar „nicht zwingend in der Ortsmitte gelegen sein“, aber sie sei insoweit zentrumsrelevant, als sie einen angemessen Bezug zum Ortskern haben müsse. Anzunehmen, dass eine fußläufige Erreichbarkeit aus dem Gemeindegebiet und auch eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erforderlich sei, bewirke, dass Personen von der Nutzung ausgeschlossen würden oder sich mit faktischen Schwierigkeiten konfrontiert sähen. Konkret sei auch die Erreichbarkeit mit dem Fahrrad nicht einfach. Der geplante Friedhof sei im Wesentlichen nur individuell mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen. Eine schon gegebene Zerstreuung von Widmungsbereichen in der Gemeinde werde verstärkt, wenn weitere Widmungen nicht an schon bestehende Widmungsbereiche angefügt würden, sondern in isolierten Lagen erfolgten.
4
Zusammenfassend habe die belangte Behörde ihre Aufsichtsfunktion zu Recht wahrgenommen, weil das Projekt den Raumordnungszielen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 (Sicherung oder Verbesserung der Siedlungsstruktur), des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Oö. ROG 1994 (Dorf- und Stadtentwicklung) und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. ROG 1994 (Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse) widerspreche.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorbracht wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob es sich bei einem Waldfriedhof um eine zentrumsrelevante Struktur handle, für die gewisse infrastrukturelle Rahmenbedingungen vorliegen müssten; ebenso fehle Rechtsprechung zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Raumordnungszielen im Zusammenhang mit einem Waldfriedhof.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revisionswerberin vermag die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem oben zusammengefassten Vorbringen nicht zu begründen:
11
Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN).
12
Eine derartige Fehlbeurteilung wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargetan. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , erneut VwGH 10.3.2020, Ra 2020/05/0020, mwN). Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das sich mit den Umständen des konkreten Falles nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingehend auseinandersetzte, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
13
Soweit sich die Revisionswerberin auch gegen die Beweiswürdigung wendet und vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nur auf den Amtssachverständigen berufen und sei auf die Stellungnahme der Ortsplanerin nicht eingegangen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis an mehreren Stellen auf die Ansicht der Ortsplanerin ein. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revisionswerberin damit nicht auf vergleiche , zum diesbezüglichen Maßstab etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2024/05/0020, mwN).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Juli 2026

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050078.L00

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2025050078_20260703L00

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