Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/07/0128

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0128

Entscheidungsdatum

13.05.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102
WRG 1959 §111
WRG 1959 §32
WRG 1959 §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der K GmbH & Co KG in A, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4/1/29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. März 2024, Zl. 405-1/964/1/18-2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. August 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für einen Schlämmteich erteilt. Das Füllvolumen dieses Schlämmteiches ist inzwischen erreicht.
2
Mit dem nun gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Schlämmteiches (Schlämmteich römisch drei) auf näher genannten Grundstücken der KG F. sowie zur Versickerung von Kieswaschwässern im Ausmaß von maximal 1080 m3/d und zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der dem vorgenannten Zweck dienenden Anlagen nach Maßgabe des vorgelegten Projektes vom 15. März 2022 unter Auflagen erteilt.
3
Bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2023 war der mitbeteiligten Partei das Recht zur Entnahme von Wässern aus zwei Quellen auf einem näher genannten Grundstück der KG F. zum Zwecke der Schotteraufbereitungs- bzw. Schotterwaschanlage im Ausmaß von 30 l/s bzw. 1000 m3/d für die Konsensdauer von 90 Jahren wiederverliehen worden.
4
An der Nordseite der Schlämmteichanlage fließt der P.-bach und an der westlichen Seite der A.-bach.
5
Die Revisionswerberin ist Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung für das unterhalb des gegenständlichen Schlämmteiches römisch drei am P.-bach situierte Kraftwerk. Sie erhob gegen den Bescheid vom 18. August 2023 Beschwerde, in der sie unter anderem geltend machte, dass es durch die Versickerung der Kieswaschwässer zu einem Entzug von Wasser komme, welches von ihr für die Ausnutzung der Wasserkraft verwendet würde.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde mit einer hier nicht maßgeblichen Änderung des Spruchs des behördlichen Bescheides sowie der Änderung bzw. Ergänzung von Nebenbestimmungen stattgegeben und die Baufertigstellungsfrist neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
7
Das Verwaltungsgericht betonte im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung, dass der mitbeteiligten Partei das Recht zur Entnahme von Wässern - welche in weiterer Folge der Versickerung zugeführt würden - mit gesondertem Bescheid vom 2. März 2023 wiederverliehen worden sei.

In das Urgelände des P.-baches und des A.-baches werde durch das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht eingegriffen. Bei Hochwasserereignissen komme es in den genannten Bächen zu einem fluviatilen Feststofftransportprozess (Wasser mit Geschiebeführung). Im Zuge von derartigen Ereignissen seien daher in den unverbauten bzw. nicht gesicherten Gerinneabschnitten Ufererosionen möglich. Da im Uferbereich des Baches bezogen auf die Mittel- und Niedrigwasserstände keine Bodeneingriffe stattfänden, sei eine erhöhte Versickerung von Bachwasser in den wenige Meter tiefen Grundwasserkörper sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der vorgelegten Berechnungen sei von einer ausreichenden Standsicherheit der Anlage auszugehen. Es komme somit zu keiner Verletzung bestehender Rechte der Revisionswerberin.

8
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Genehmigung der Wasserentnahme sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Wasserentnahme im Ausmaß von 30 l/s bzw. 1000 m3/d sei mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 2. März 2023 wiederverliehen worden. Zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehe somit ein Recht der mitbeteiligten Partei zur Wasserentnahme. Es sei daher nicht mehr zu prüfen, ob die Wasserentnahme subjektiv-öffentliche Rechte der Revisionswerberin berühre. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung habe nämlich für die Behörde und die Verwaltungsgerichte für die Fragen, auf die sich die Entscheidung beziehe, bindende Wirkung.
9
Es bleibe zu prüfen, ob es durch den Antragsgegenstand (Errichtung eines Schlämmteiches sowie Versickerung von Kieswaschwässern im Ausmaß von maximal 1.080 m3/d) zu einer Verletzung bestehender Rechte der Revisionswerberin komme. Im Hinblick darauf, dass bereits mit Bescheid vom 30. August 2016 ein Schlämmteich bewilligt worden sei und dieser Schlämmteich durch den gegenständlichen Antrag vergrößert werden solle, handle es sich beim gegenständlichen Antrag vom 10. Mai 2022 jedenfalls um einen „Neuantrag“ und keinen Wiederverleihungsantrag.
10
Nach Ausführungen zum Beschwerdevorbringen betreffend befürchtete plötzliche Erosionen bei Starkregenereignissen hielt das Verwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten der Revisionswerberin durch erosive Ereignisse ausgeschlossen werden könne und die Rechtsfrage hinsichtlich der Entnahme der Wässer bereits zuvor durch die zuständige Behörde rechtskräftig entschieden worden sei. Dass die zuvor den Gewässern entzogenen Kieswaschwässer wieder einer Versickerung und nicht wieder den Bächen zugeführt würden, entspreche zwar dem Projekt, könne jedoch im gegenständlichen Verfahren von der Revisionswerberin nicht mehr mit Erfolg eingewendet werden, weil die Entnahme und somit der Entzug der Wassermenge bereits rechtkräftig genehmigt worden sei. Es wäre an der Revisionswerberin gelegen, ihre Parteienrechte im Verfahren hinsichtlich der Entnahme der Quellwässer zu wahren.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, durch das angefochtene Erkenntnis erlange die mitbeteiligte Partei das Recht, Wässer, die zuvor für die Aufbereitung bzw. das Waschen von Schotter genutzt worden seien, zu versickern. Diese Wässer würden damit dem Wasserlauf des A.-baches bzw. des P.-baches dauerhaft entzogen und könnten im unterliegenden Wasserkraftwerk der Revisionswerberin nicht mehr genutzt werden. Damit werde das der Revisionswerberin eingeräumte, aufrechte Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt.

Der aufrechte Entnahmekonsens aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2023 berechtige die mitbeteiligte Partei nur zur Entnahme und Nutzung zu einem bestimmten Zweck an einem bestimmten Ort. Die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt, diese Wässer nach eigenem Gutdünken zu einem beliebigen anderen Zweck zu verwenden, sie dauerhaft wegzuschaffen oder dieses Recht an einem anderen Ort auszuüben. Vielmehr ende das bewilligte Projekt beim Einlauf in den Wasserspeicher mit einem Nutzvolumen von 500 m3. Das entnommene Wasser müsse daher vor Ort zum festgelegten Zweck der Schotteraufbereitungs- bzw. Schotterwaschanlage verwendet werden.

Der aufrechte Entnahmekonsens treffe aber keine Vorgaben, wie mit diesen Wässern nach Verwendung vorzugehen sei und entfalte damit auch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.

Es gebe verschiedene Wege, mit den entnommenen und genutzten Wässern zu verfahren. Entweder könne das Wasser in ein Absetzbecken eingeleitet und dann gereinigt in den Bach wiedereingeleitet werden, oder es werde versickert. Ein Abtransport des Wassers und Verwendung zu einem anderen Zweck sei nicht bewilligt.

Würde die Versickerung nicht bewilligt, müssten die entnommenen Wässer wieder in den Vorfluter gelangen. Durch die Versickerung werde das entnommene Wasser dem Bachlauf aber dauerhaft entzogen, es werde versickert und könne damit von der Revisionswerberin nicht mehr zur Energieerzeugung genutzt werden. Dadurch komme es zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Revisionswerberin. Dabei sei das Ausmaß der Beeinträchtigung unerheblich, weil es bei der Verletzung von geschützten Rechten nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 keine Geringfügigkeitsschwelle gebe.

Im Kern sei daher die bislang durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortete Rechtsfrage zu klären, ob ein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht für Oberflächenwässer im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 dadurch verletzt werden könne, dass für einen bestimmten Zweck entnommene Oberflächenwässer nicht mehr in den Vorfluter eingeleitet, sondern versickert würden, wodurch sie nicht mehr genutzt werden könnten. Es sei die Frage zu beantworten, ob ein Entnahmekonsens insofern Bindungswirkung für ein Verfahren zur Versickerung von Wässern entfalte, als im Verfahren zur Bewilligung der Versickerung die Frage einer Verletzung von Rechten durch Nichtrückführung der Wässer nicht mehr zu prüfen sei.

16
Damit zusammenhängend bemängelt die Revisionswerberin im zweiten Teil ihrer Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, was mit den von der mitbeteiligten Partei aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2023 genutzten Wässern geschehen würde, wenn das verfahrensgegenständliche Projekt der Errichtung eines Schlämmteiches und der Versickerung der Wässer nicht umgesetzt würde. Durch diese Ermittlung hätte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese Wässer ansonsten wieder in den Vorfluter gelangten und damit von der Revisionswerberin in Ausübung ihrer aufrechten Wassernutzung zur Energieerzeugung verwendet hätten werden können.

Die unterlassenen Ermittlungen stellten eine unvertretbare Missachtung des tragenden Verfahrensgrundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung durch das Verwaltungsgericht dar. Ein gesetzeskonformes Verfahren hätte zur Stattgabe der Beschwerde und Abweisung des Bewilligungsantrages der mitbeteiligten Partei geführt.

17
Die Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig.
18
Entscheidend ist die Frage, ob die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihr geltend gemachten „Recht auf unbeeinträchtigte Ausübung der rechtmäßig geübten Wassernutzung“, das ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Jänner 2013 erteilt worden sei, verletzt werden kann.
19
Weder der Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2023 noch das angefochtene Erkenntnis enthalten nähere Feststellungen zu dem der Revisionswerberin mit dem genannten Bescheid vom 25. Jänner 2013 eingeräumten wasserrechtlichen Konsens. Aber auch die Revisionswerberin selbst beschreibt dieses Recht nicht näher, insbesondere auch nicht dahin, ob zu jeder Zeit das gesamte im Bachlauf vorhandene Wasser für ihr unterliegendes Kraftwerk genutzt werden darf oder ob der Konsens von Vornherein mengenmäßig beschränkt ist.
20
Nun ist im vorliegenden Fall jedoch zum einen unstrittig, dass mit dem hier angefochtenen Erkenntnis der mitbeteiligten Partei kein Recht zur Wasserentnahme erteilt wurde, sondern dass ihr dieses Wasserentnahmerecht bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2023 wiederverliehen worden war. Zum anderen betont die Revisionswerberin selbst, dass der aufrechte Entnahmekonsens der mitbeteiligten Partei (d.h. der genannten Bescheid) keine Vorgaben treffe, wie mit dem entnommenen Wasser „nach Verwendung“ vorzugehen sei.
21
Im Bescheid vom 2. März 2023 vergleiche , etwa die Zitierung des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf den Seiten 7 ff. des Bescheides) war festgehalten worden, dass die wasserrechtliche Bewilligung am Zulauf des Quellsammelschachtes bzw. Pumpschachtes beginne, das Ende des Projektes sei der Einlauf in den Wasserspeicher mit einem Nutzvolumen von 500 m3.
22
Damit besteht aber für die Revisionswerberin auf der Grundlage des Bescheides vom 2. März 2023 kein „Anspruch“ darauf, dass das von der mitbeteiligten Partei in konsensgemäßem Umfang entnommene Wasser den Bächen oberhalb des Kraftwerkes der Revisionswerberin zugeführt wird, wobei an dieser Stelle die Frage, ob eine allfällige Einleitung der Wässer in den Bachlauf bewilligungsfrei wäre oder einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, unbeantwortet bleiben kann.
23
Das Vorbringen der Revisionswerberin, in ihren Rechten verletzt zu sein, weil entnommenes Wasser nicht zur Nutzung in ihrem Kraftwerk zur Verfügung stehe, beinhaltet letztlich eine Frage, die Gegenstand lediglich des Bescheides vom 2. März 2023 sein hätte können und im diesbezüglichen Verfahren vorgebracht hätte werden müssen.
24
Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund des Zulässigkeitsvorbringens der Revision änderte sich an dieser rechtlichen Beurteilung betreffend die Frage der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Revisionswerberin im Übrigen auch dann nichts, wenn die mitbeteiligte Partei das entnommene Wasser - ohne nach dem Bescheid vom 2. März 2023 dazu verpflichtet zu sein - bisher tatsächlich in die in Rede stehenden Bäche eingebracht hätte; ebenso wenig, wenn sie eine andere Verwendung der Kieswaschwässer bisher rechtswidrig vorgenommen hätte.
25
Zum selben Ergebnis käme man überdies auch dann, wenn man die Wasserentnahme und die Versickerung als ein einheitliches Projekt betrachtete, das mit zwei verschiedenen Bescheiden bewilligt wurde.
26
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass für ein Projekt alle wasserrechtlich erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei beispielsweise nicht in ihren Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach Paragraph 9, WRG 1959, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen (VwGH 10.12.1998, 98/07/0034).
27
Da der Revisionswerberin aus dem - rechtskräftigen - Entnahmekonsens der mitbeteiligten Partei kein Anspruch auf Einleitung der verwendeten Kieswaschwässer in die Bäche oberhalb ihres Kraftwerkes erwuchs und eine allfällige, aus der Nichtfestlegung der weiteren Verwendung der Kieswaschwässer resultierende „Unvollständigkeit“ bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 2023 im gegenständlichen Verfahren nicht aufgegriffen werden könnte, sind die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zum Wasserbenutzungsrecht der Revisionswerberin formulierten Fragen, die aber eine mögliche Verletzung dieses Rechts durch die nun bewilligte Versickerung (und damit Nichteinleitung in den Bachlauf) voraussetzen, für die Beurteilung der gegenständlichen Revision nicht maßgeblich.
28
Angesichts dessen und weil Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Ansprüche vergleiche , etwa VwGH 4.8.2015, Ra 2015/02/0101, mwN), wird auch mit der Behauptung des Vorliegens eines Verfahrensmangels, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, was mit den von der mitbeteiligten Partei aufgrund des Bescheides vom 2. März 2023 genutzten Wässern bei Nichtumsetzung des gegenständlichen Projekts der Errichtung eines Schlämmteiches und der Versickerung der Wässer geschehen würde, keine für den Verfahrensausgang relevante Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes dargetan.
29
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070128.L00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Dokumentnummer

JWT_2024070128_20240513L00

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