Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/22/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0027

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des V E, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. Juli 2022, LVwG-458-11/2022-R20, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 13. Mai 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines im Jahr 2001 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen, vom 28. September 2021 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG - zur Zusammenführung mit seinem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Vater - ab. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der Revisionswerber habe keinen umfassenden und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie keine Leistung von Unterhalt durch seinen Vater nachgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juli 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die vorliegende Revisionssache maßgeblich - fest, der Revisionswerber habe bisher sein gesamtes Leben in Nigeria verbracht und mit seiner Mutter, die für seinen Unterhalt aufgekommen sei, zusammengelebt. Der Revisionswerber habe von seinem Vater gelegentlich Geld erhalten. Regelmäßige Unterhaltszahlungen, die der Revisionswerber zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse in Nigeria benötige, seien vom Vater nicht geleistet worden.
4
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, ein Familiennachzug iSd Paragraph 47, Absatz 3, Litera a, NAG setzte voraus, dass der Angehörige des Zusammenführenden vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen habe. Zwar habe der Revisionswerber gelegentlich finanzielle Zuwendungen seines Vaters erhalten, jedoch hätten diese mangels Regelmäßigkeit und Notwendigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Revisionswerbers nicht den Charakter von Unterhaltszahlungen.
5
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 2539 aus 2022,, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
8
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
Die Revision bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, es hätte geprüft werden müssen, ob dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ auszustellen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers vom 28. September 2021 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ abgesprochen wurde und ein „Freizügigkeitssachverhalt“ erstmals in der Revision vorgebracht wurde, was somit eine unbeachtliche Neuerung darstellt.
11
Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, zeigt sie nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen und die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die gelegentlichen Leistungen des Vaters nicht als Unterhaltszahlungen zu werten seien, unzutreffend wäre. Das Unterbleiben einer - im vorliegenden Fall gar nicht beantragten - mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht zudem im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie hier - zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche , in Bezug auf den hier einschlägigen Paragraph 24, VwGVG VwGH 29.6.2021, Ra 2021/22/0047, Rn. 12, mwN).
12
Insofern die Revision eine Güterabwägung zwischen persönlichen und öffentlichen Interessen anspricht, genügt der Hinweis, dass die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Litera a, NAG - nämlich, dass der Revisionswerber vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen habe - ausging und bei Nichtvorliegen besonderer Erteilungsvoraussetzungen eine Interessenabwägung iSv Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0121, Rn. 6, mwN).
13
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220027.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JWT_2023220027_20240213L00

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