Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/12/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0098

Entscheidungsdatum

02.12.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der T Limited in S (Malta), vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1120 Wien, Rechte Wienzeile 223, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023, W183 2257039-1/2E, betreffend Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2022 wurde ein bestimmt genannter Beamter „zwecks Ablegung einer Aussage“ in einer bestimmt bezeichneten Zivilrechtssache vor einem Bezirksgericht gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht von seiner Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit entbunden; dieser Bescheid war an den genannten Beamten gerichtet.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979 zurückgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in dem Verwaltungsverfahren zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit lediglich der Beamte, dessen Amtsverschwiegenheit in Frage stehe, Partei. Die revisionswerbende Partei, die beklagte Partei im Zivilverfahren sei, genieße keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob eine Aussage eines Beamten hinsichtlich Themen und Tatsachen, die öffentlich zugänglich seien, unter den objektiven Tatbestand des Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979 falle, sowie ob eine Person, die einen Beamten als Zeugenbeweis beantragt habe, in einem Verwaltungsverfahren über die Frage der Entbindung eines Beamten von seiner Amtsverschwiegenheit zu hören sei, und ob in diesem Zusammenhang eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die relevanten Vorschriften unrichtig angewendet.
8
Die Beantwortung dieser Fragen könnte im vorliegenden Fall nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wenn der revisionswerbenden Partei im Dienstrechtsverfahren über die Entbindung des Beamten von der Amtsverschwiegenheit aufgrund des Vorliegens eines diesbezüglichen subjektiven Rechts Parteistellung zukäme.
9
Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits verneint; zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2024, Ra 2022/12/0078 und 0081, Rn. 18ff, verwiesen, mit der eine Revision zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zurückgewiesen wurde.

Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein, etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind vergleiche , VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007, mwN).

Ein substantiiertes Vorbringen dahin, dass das Bundesverwaltungsgericht das ihm durch diese Rechtsvorschrift eingeräumte Ermessen im Sinne obiger Rechtsprechung fehlerhaft ausgeübt hätte, wird im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision mit der bloßen Fragestellung, ob „über eine mögliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit … unter Beiziehung Dritter, die ein rechtliches Interesse an einer Entbindung haben“ eine Verhandlung durchzuführen sei, nicht aufgezeigt.

10
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Dezember 2024

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120098.L00

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Dokumentnummer

JWT_2023120098_20241202L00

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