Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/11/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0049

Entscheidungsdatum

15.01.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des M W, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Februar 2023, Zl. LVwG-652511/34/SB, betreffend Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber (gestützt auf Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz [FSG]) in einem Verfahren betreffend dessen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2022, mit dem dessen Lenkberechtigung gemäß (u.a.) Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG eingeschränkt worden war (Befristung bis 28. Juni 2023 unter Erteilung näher bezeichneter Auflagen), binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eine verkehrspsychologische Untersuchung in Form einer Fahrverhaltensbeobachtung („Wiener Fahrprobe“ oder Club Mobil) zu absolvieren, wobei auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Revisionswerbers einzugehen sei. Das Ergebnis sei dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unverzüglich vorzulegen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein von ihm eingeholtes amtsärztliches Gutachten vom 19. Februar 2023, in dem die Amtsärztin zum Ergebnis gelangt sei, dass die Frage, ob die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen überhaupt noch gegeben sei, erst aufgrund der Vorlage der in Rede stehenden Fahrverhaltensbeobachtung abschließend beurteilt werden könne. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, weshalb in Anbetracht der schlüssigen Ausführungen der Amtsärztin zum Krankheitsbild des Revisionswerbers (ME/CFS - Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome) erhebliche Bedenken an dem Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:

4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird lediglich ins Treffen geführt, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers, insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verhandlungstermine am 12. Oktober 2022 sowie am 31. Oktober 2022) hervorgekommenen Erkrankung an ME/CFS, nicht durchgeführt worden sei. Der angefochtene Beschluss beruhe auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2022 (gemeint: 19. Februar 2023). Es mangle jedoch an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Revisionswerbers im Hinblick auf die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen der Gesamtbeurteilung erst zu erfolgen habe. Da die Amtsärztin ein Gutachten erstellt habe, ohne sich einen Gesamteindruck vom Revisionswerber zu verschaffen, weiche der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
8
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Sie legt nicht dar, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass fallbezogen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers gegeben seien und zur weiteren Beurteilung des Fortbestehens seiner gesundheitlichen Eignung die ihm zur Vorlage aufgetragene verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich sei, in Anbetracht der unstrittig bestehenden Erkrankung an ME/CFS als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0096, mwN; demnach stellt das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinn von Paragraph 24, Absatz 4, FSG eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist).
9
Zu dem Ergehen eines auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützten Beschlusses des Verwaltungsgerichts in der gegenständlichen verfahrensrechtlichen Konstellation enthält die Zulässigkeitsbegründung keinerlei konkretes Vorbringen.
10
Da somit die Revision keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110049.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2023110049_20240115L00

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