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1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. März 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - unter Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der revisionswerbenden Partei - der Mitbeteiligten die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in S unter Festlegung eines bestimmten Standortes, wobei es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. März 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - unter Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der revisionswerbenden Partei - der Mitbeteiligten die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in S unter Festlegung eines bestimmten Standortes, wobei es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Belang - gestützt insbesondere auf ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer aus, jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu zu errichtenden Apotheke zuzurechnen seien, würden bisher durch die R-Apotheke, die G-Apotheke und die C-Apotheke (und nicht durch die Apotheke der revisionswerbenden Partei) versorgt.
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Die Zahl der von der Apotheke der revisionswerbenden Partei weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke nicht verringern.
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Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken könnten im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt seien. Sie könnten daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession komme den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu (Hinweis u.a. auf VwGH 21.10.2010,
2008/10/0199).
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Die Beschwerde der revisionswerbenden Partei sei daher abzuweisen.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3. Zur Zulässigkeit ihrer Revision führt die revisionswerbende Partei im Wesentlichen aus, es sei „klarstellende Rechtsprechung dazu geboten, ob im Falle des Unterschreitens des Versorgungspotentials einer im Verfahren nicht beteiligten öffentlichen Apotheke die mitbeteiligten öffentlichen Apotheken diese Existenzgefährdung einwenden können“; das Verwaltungsgericht hätte - zum Zweck der Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung - „auch ohne Parteistellung der betroffenen, unmittelbar benachbarten öffentlichen Apotheke deren Existenzgefährdungen wahrnehmen [...] müssen“.
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Dem ist zu entgegnen, dass bereits das Verwaltungsgericht bei Erledigung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei zutreffend auf deren nach der ständigen hg. Rechtsprechung eingeschränktes Mitspracherecht als Inhaberin einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Verfahren über das Konzessionsansuchen der Mitbeteiligten hingewiesen hat (vgl. neben dem Nachweis in Rz 4 etwa aus jüngerer Zeit VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0070, mwN).Dem ist zu entgegnen, dass bereits das Verwaltungsgericht bei Erledigung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei zutreffend auf deren nach der ständigen hg. Rechtsprechung eingeschränktes Mitspracherecht als Inhaberin einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Verfahren über das Konzessionsansuchen der Mitbeteiligten hingewiesen hat vergleiche , neben dem Nachweis in Rz 4 etwa aus jüngerer Zeit VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0070, mwN). 11
Gegenteiliges ist - entgegen der Behauptung der revisionswerbenden Partei - auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, 2006/10/0254, 2007/10/0268, abzuleiten. Vielmehr hat der Gerichtshof in jenem Erkenntnis die Vorjudikatur in Erinnerung gerufen, wonach das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des § 10 (Abs. 2) ApG nicht erfüllt, gerade erst durch die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2 und 51 Abs. 3 ApG - somit durch die rechtzeitige Erhebung eines Einspruchs - „zu einem rechtlichen Interesse erhoben“ wird.Gegenteiliges ist - entgegen der Behauptung der revisionswerbenden Partei - auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, 2006/10/0254, 2007/10/0268, abzuleiten. Vielmehr hat der Gerichtshof in jenem Erkenntnis die Vorjudikatur in Erinnerung gerufen, wonach das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, (Absatz 2,) ApG nicht erfüllt, gerade erst durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 2, und 51 Absatz 3, ApG - somit durch die rechtzeitige Erhebung eines Einspruchs - „zu einem rechtlichen Interesse erhoben“ wird.
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Auch im vorliegenden Fall wäre es somit Sache des Inhabers der „unmittelbar benachbarten öffentlichen Apotheke“ gewesen, durch Erhebung eines Einspruches nach Verlautbarung des Konzessionsansuchens der Mitbeteiligten eine allfällige Gefährdung des eigenen Versorgungspotentials geltend zu machen.
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2023