Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2021/21/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2021/21/0016

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §66
FPG 2005 §66 Abs2
NAG 2005 §51 Abs1 Z1
NAG 2005 §54
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §54 Abs5 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 lita
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 litc
32004L0038 Unionsbürger-RL Art28 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des S A, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2021, I403 2243361-1/17E, betreffend Erlassung einer Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich seit Mitte Februar 2013 in Österreich auf, verfügte zunächst über bis Mitte November 2015 gültige Aufenthaltsberechtigungen als Student und - aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen am 1. Dezember 2014 - über ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ihm wurde auf Antrag vom 26. Juni 2015 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23. März 2016 bis 23. März 2021 ausgefolgt.
2
Nach der Scheidung der Ehe am 11. Dezember 2017 brachte die Ehefrau des Revisionswerbers am 31. Jänner 2018 ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung zur Welt. Schließlich heiratete der Revisionswerber während eines Aufenthaltes in Ägypten am 15. September 2018 eine ägyptische Staatsangehörige, die dort mit den beiden gemeinsamen, im Juli 2019 und April 2021 geborenen Kindern lebt.
3
Nachdem der Revisionswerber der Niederlassungsbehörde am 3. Juni 2020 die Scheidung von seiner ersten Ehefrau bekannt gegeben und Aufenthaltstitel für seine aktuelle Ehefrau und ein Kind beantragt hatte, stellte er am 17. März 2021 einen (mit einer „Zweckänderung“ verbundenen) Verlängerungsantrag, weshalb die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasste. Daraufhin wies das BFA mit Bescheid vom 14. Mai 2021 den Revisionswerber gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm unter einem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. August 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5
In seiner Begründung stellte das BVwG über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die Zeiträume der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers im Bundesgebiet und ferner fest, dass der Revisionswerber als Student in Österreich keine Prüfung abgelegt, sondern nur einen Deutschkurs besucht habe. Rechtlich ging das BVwG davon aus, dass das dem Revisionswerber aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nicht mehr bestehe. Der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG für das Aufrechterhalten dieses Aufenthaltsrechts sei nicht erfüllt, weil die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 27. September 2017 nach einer Dauer von weniger als drei Jahren erfolgt sei. Es liege aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch kein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor. Dazu verwies das BVwG auf die Bestimmung des Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 Litera c, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), die mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG in nationales Recht umgesetzt wurde und der zufolge eine Scheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich sei, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002) nahm das BVwG an, dass - trotz Verständnisses für den Wunsch nach einer Ehescheidung wegen der (bevorstehenden) Geburt eines Kindes aus einer außerehelichen Beziehung - die vorliegende Sachlage sich in ihrer Schwere nicht von einem „typischen“ Fall einer Ehescheidung, „bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, unterscheide und daher keine nach der genannten Richtlinienbestimmung geforderten „besonders schwierigen Umstände“ vorliegen würden. Der Revisionswerber habe unter der Trennung gelitten, sei aber nicht langfristig durch die Scheidung besonders getroffen gewesen, sodass nicht ersichtlich sei, dass er aufgrund seiner Ehescheidung „eines besonderen Schutzes bedürfe“, der ihm den weiteren Aufenthalt in Österreich erlaube.
6
In seiner unter Bezugnahme auf Paragraph 66, Absatz 2, FPG vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG die frühere und die laufende unselbständige Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers und seine daraus folgende Selbsterhaltungsfähigkeit, den achteinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Aufbau eines Freundeskreises sowie ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Es führte aber auch relativierend ins Treffen, dass der Revisionswerber trotz erteilter Aufenthaltstitel als Studierender keine Prüfung abgelegt und die Ehescheidung vom 11. Dezember 2017, seitdem ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein müsse, der Niederlassungsbehörde - entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG zur unverzüglichen Mitteilung dieses Umstands - erst am 3. Juni 2020 bekannt gegeben habe. Überdies führe der Revisionswerber kein Familienleben in Österreich, verfüge aber über intensive Bindungen nach Ägypten, wo seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben. Insgesamt überwiege das persönliche Interesses am Verbleib im Bundesgebiet nicht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb die Ausweisung des Revisionswerbers gerechtfertigt sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, fristgerecht ausgeführte ordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, die sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
8
Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes in erkennbarer Weise Bezug genommen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Revisionswerber der vom BVwG zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ entgegentritt vergleiche , etwa VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Ro 2015/21/0042, Ro 2016/21/0004, Rn. 7 in Verbindung mit Rn. 10, mwN).
10
Das BVwG hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Scheidung, der eine außereheliche Beziehung eines Ehepartners vorausgegangen sei, ein besonderer Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG nicht vorliege. Es fehle aber Rechtsprechung zur Frage, ob ein solcher Härtefall auch dann nicht anzunehmen sei, wenn die Ehescheidung angesichts der Geburt eines Kindes aus einer außerehelichen Beziehung erfolgte, wovon das BVwG nicht ausgegangen sei.
11
Dieser Auffassung (siehe oben Rn. 5) hält die Revision, die sich der Zulässigkeitsbegründung des BVwG anschließt, zusammengefasst entgegen, das BVwG habe die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts zu Unrecht „von der Schutzwürdigkeit des Revisionswerbers vor seinem Herkunftsland“ abhängig gemacht. Dass der Revisionswerber die Trennung aufgrund „seiner gefestigten Persönlichkeit und seiner Problemlösungskompetenz“ ohne „bleibende Schäden“ habe bewältigen können, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der englischen Version des Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 Litera c, der Freizügigkeitsrichtlinie die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass das Aufenthaltsrecht schon dann erhalten bleibe, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar und die Scheidung erforderlich sei. Mit anderen Worten: Wenn die Scheidung erforderlich war, schadet das dem Aufenthaltsrecht nicht.
12
Dem ist zu entgegnen, dass nach der genannten Richtlinienbestimmung der Verlust des Aufenthaltsrechts nur dann nicht eintreten soll, wenn dies „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist“, wie etwa „bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem auch vom BVwG ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, unter Rn. 14 fest, angesichts des genannten Beispielfalles könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss VwGH 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, wurde in Rn. 13 dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatsangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt werde vergleiche , zum Ganzen ähnliche Konstellationen betreffend VwGH 18.2.2021, Ra 2020/21/0495, 0496, Rn. 10, und daran anschließend VwGH 6.4.2021, Ra 2021/21/0094, Rn. 10).
13
Bei der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles bewegte sich das BVwG im Rahmen dieser schon existierenden Rechtsprechung, sodass insoweit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten weder der vorliegende Fall noch die Ausführungen in der Revision Anlass, zumal der Revisionswerber den in der genannten Richtlinienbestimmung (im Übrigen auch in deren englischer Sprachfassung) enthaltenen Hinweis auf Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe als Beispiel für das Vorliegen „besonders schwieriger Umstände“ für die Annahme der ausnahmsweisen Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts zu Unrecht ausblendet. Fallbezogen ist nicht zu sehen, dass die Beendigung des Aufenthaltsrechts für den Revisionswerber eine „besondere Härte“ iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG darstellen würde, zu deren Vermeidung dessen Aufrechterhaltung erforderlich wäre.
14
Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen ist es auch nicht unsachlich, dass in die dreijährige Frist des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG im Einklang mit dem damit umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie Zeiträume vorehelicher Beziehungen nicht einzubeziehen sind, weil - wie auch schon das BVwG ausführte - insoweit eine unterschiedliche Behandlung einer formell geschlossenen Ehe, auf die auch (in der Revision nicht in Frage gestellt) beim Beginn des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgestellt wird, und nicht formell institutionalisierten Beziehungen durchaus gerechtfertigt ist und sich der Gesetzgeber dabei im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums hielt vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, Rn. 9/10).
15
Des Weiteren bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass eine Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG gegenüber „Arbeitssuchenden“ unzulässig sei, weshalb in einem Größenschluss auch der seit Jahren erwerbstätige Revisionswerber in den Genuss dieses Ausweisungsschutzes kommen müsse. Damit missversteht er die Rechtslage: Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, bezieht sich die im ersten Satz des Paragraph 66, Absatz eins, FPG enthaltene Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“ nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen (wie den Revisionswerber), die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus „zur Arbeitssuche eingereist“ zu sein vergleiche , dazu etwa VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0328, Rn. 14, mwN).
16
Schließlich behauptet die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage eine „Diskrepanz“ zwischen Paragraph 66, FPG, dem zufolge eine Ausweisung unter gewissen Voraussetzungen verfügt werden „kann“, und Paragraph 9, BFA-VG, dem zufolge eine Ausweisung nur unter Bedachtnahme auf im Absatz 2, im Einzelnen genannte Kriterien erlassen werden „darf“. Jedoch wird in keiner Weise dargelegt, welche Auswirkungen diese angebliche „Diskrepanz“ auf die Beurteilung des vorliegenden Falles haben sollte. Im Übrigen wird offenbar verkannt, dass Absatz 2, des Paragraph 66, FPG, mit dem Artikel 28, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt wurde, inhaltlich weitgehend dem auf Ausweisungen (ergänzend) auch anwendbaren Absatz 2, des Paragraph 9, BFA-VG entspricht.
17
Soweit sich die Revision damit auch inhaltlich gegen die Interessenabwägung des BVwG wendet, ist zu erwidern, dass das BVwG alle zu Gunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat und die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG bzw. Paragraph 66, Absatz 2, FPG) nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel ist, wenn sie - wie hier nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - im Ergebnis vertretbar ist und keine wesentlichen Begründungsmängel erkennen lässt vergleiche , etwa VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0475, Rn. 13, mwN).
18
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021210016.J00

Im RIS seit

27.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021210016_20230927J00

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