Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2021/09/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0071

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0165 B 06.07.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Jänner 2021, VGW-101/092/662/2021-2, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Antrag vom 28. Mai 2020 begehrte die revisionswerbende Partei - die Betreiberin einer Konzert- und Veranstaltungshalle - gestützt auf Paragraphen 20, und 32 Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Vergütung für den ihr im Zeitraum vom 16. März bis 31. Mai 2020 eingetretenen Verdienstentgang, weil ihr infolge der auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, sowie der COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, ein Veranstaltungsbetrieb untersagt gewesen sei.
2
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - diesen Antrag ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
6
Zum anderen ist die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108).
7
Soweit die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit ihrer Revision auf Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG rekurriert, stellt die zuletzt genannte Bestimmung schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach Paragraph 20, EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb ab. Eine solche Betriebsbeschränkung liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Insoweit wurde die Rechtslage zudem bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt, auf das zur weiteren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird vergleiche , ferner VwGH 11.3.2021, Ra 2021/09/0012). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Widerspruch in oder zu der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026; 23.2.2017, Ra 2016/09/0120; bei Fehlen einer solchen Rechtsprechung). Auch eine Verkehrsbeschränkung nach Paragraph 24, EpiG, die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG wäre, liegt nicht vor (siehe etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).
8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090071.L00

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2021090071_20210622L00

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