Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/17/0414

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0414

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Index

L70716 Spielapparate Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §29 Abs2;
GSpG 1989 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der S GmbH in G, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. März 2017, LVwG 41.19-2011/2016-14, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f, 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, Rn. 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 16. März 2016 und 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

6 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes beruft, sind damit für sich genommen die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt vergleiche , den hg. Beschluss vom 5.7.2017, Ra 2017/17/0436).

7 Weiters setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , z.B. VwGH vom 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN).

8 Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei keine Beweise betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich zur Kenntnis gebracht und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigt die revisionswerbenden Partei eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht auf.

9 Wenn die Revision behauptet, das Gericht habe die Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel aufgrund der optischen Gestaltung getroffen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Spielverlauf festgestellt und ist anhand der getroffenen und unbekämpften Feststellungen zu dem Schluss gelangt, dass ein Glücksspielgerät vorliegt.

10 Weiter wird im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens behauptet, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip abgewichen, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, bis 7 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz (StGSG) normiere, dass zum Betrieb von Geschicklichkeitsgeräten die Meldung bei der Behörde unter Anschluss eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei. Dieser Pflicht sei die Revisionswerberin nachgekommen. Das StGSG sei eine lex specialis zum Glücksspielgesetz. Trotz Meldung des Geräts bei der Behörde seien die Geräte beschlagnahmt worden, obwohl die Meldung dem Rechtsunterworfenen Rechtssicherheit geben solle.

11 Dem ist zu entgegnen, dass hier auf Grundlage des Glücksspielgesetzes, insbesondere dessen Paragraph eins, Absatz eins, vorgegangen wurde, wonach bei der festgestellten Funktionsweise des vorliegenden Geräts, Glücksspiele gespielt werden konnten. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/17/0045, wurde zu einer Genehmigung von Spielen durch den Wiener Spielapparatebeirat ausgeführt, dass daraus nicht auf die tatsächliche Funktionsweise des gegenständlichen Apparates zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es wird daher trotz Meldung nach dem StGSG eine Beurteilung als Glücksspielgerät aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Funktionsweise des Geräts nicht ausgeschlossen.

12 Auch mit der völlig unsubstantiierten Behauptung der Befangenheit eines Sachverständigen im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt vergleiche , VwGH vom 11.8.2017, Ra 2017/17/0473).

13 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170414.L00

Im RIS seit

24.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017170414_20180830L00

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