1 1.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 8. August 2016 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B amtsärztlich untersuchen zu lassen. 1 1.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 8. August 2016 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B amtsärztlich untersuchen zu lassen.
2 Mit Vorstellungsbescheid vom 6. Oktober 2016 bestätigte die belangte Behörde ihren Mandatsbescheid.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4 1.2. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Revisionspunkt geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch das angefochtene Erkenntnis "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung des Datenschutzes und auf Nichtverwertung von widerrechtlich erlangten Beweismitteln" verletzt, wobei die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG ins Treffen geführt wird. 4 1.2. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Revisionspunkt geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch das angefochtene Erkenntnis "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung des Datenschutzes und auf Nichtverwertung von widerrechtlich erlangten Beweismitteln" verletzt, wobei die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG ins Treffen geführt wird.
5 2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0171, und vom 20. April 2017, Zl. Ra 2017/11/0020, mwN.). 5 2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0171, und vom 20. April 2017, Zl. Ra 2017/11/0020, mwN.).
6 2.2.1. Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, unmissverständlich bezeichnet.
7 2.2.2. Der Revisionswerber kann durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der auf § 24 Abs. 4 FSG gestützte Aufforderungsbescheid der belangten Behörde bestätigt wurde, allenfalls in seinem Recht auf Unterbleiben einer solchen Aufforderung wegen des Fehlens der Voraussetzungen dafür verletzt sein, nicht aber in dem von ihm bezeichneten Recht. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn im (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Datenschutz und auf Nichtverwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel, wird nicht der Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern werden allenfalls Revisionsgründe iSd Z 5 leg. cit. umschrieben (vgl. auch dazu die zitierten hg. Beschlüsse). 7 2.2.2. Der Revisionswerber kann durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützte Aufforderungsbescheid der belangten Behörde bestätigt wurde, allenfalls in seinem Recht auf Unterbleiben einer solchen Aufforderung wegen des Fehlens der Voraussetzungen dafür verletzt sein, nicht aber in dem von ihm bezeichneten Recht. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn im (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Datenschutz und auf Nichtverwertung widerrechtlich erlangter Beweismittel, wird nicht der Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern werden allenfalls Revisionsgründe iSd Ziffer 5, leg. cit. umschrieben vergleiche , auch dazu die zitierten hg. Beschlüsse).
8 2.2.3. Da der Revisionswerber nach dem Gesagten durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann, war die Revision schon aus diesem Grund (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu ihrer Zulässigkeit erforderlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 7. Juli 2017 8 2.2.3. Da der Revisionswerber nach dem Gesagten durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann, war die Revision schon aus diesem Grund (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu ihrer Zulässigkeit erforderlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 7. Juli 2017