Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/05/0202

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0202

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dr. H B in L, vertreten durch Dr. Breitwieser RA-Kommanditpartnerschaft in 4701 Bad Schallerbach, Johann-Strauß-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. März 2017, Zl. LVwG-151083/3/RK/SSt, betreffend die aufsichtsbehördliche Behebung eines Bescheides in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 23. Juli 2014 wurde der im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L., mit welchem dem Revisionswerber aufgetragen worden war, binnen einer näher genannten Frist um Genehmigung für die vorgenommenen Planabweichungen beim genehmigten Wohnhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück anzusuchen oder binnen einer näher genannten Frist die bauliche Anlage zu beseitigen und gegebenenfalls den vorherigen Zustand wieder herzustellen, auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an den Gemeinderat der Stadtgemeinde L. zurückverwiesen.

5 Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L. vom 10. März 2015 wurde der Berufung des Revisionswerbers stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. Dieser Bescheid wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid vom 15. Juli 2016 aufgehoben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Aufsichtsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung die Frage nach der Bindungswirkung der tragenden Gründe eines Aufhebungsbeschlusses aufwirft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG, wonach in einem solchen Fall die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden sind, zu verweisen, welche auf das System des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG übertragbar ist vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0034, mwN).

7 Zur weiters aufgeworfenen Frage, welche Gründe des Aufhebungsbeschlusses als tragend anzusehen seien, ist auszuführen, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097, mwN). Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft nur den Einzelfall vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Zl. Ra 2015/05/0086, mwN). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

8 Mit seiner erstmals in der Revision aufgestellten, nicht näher konkretisierten Behauptung, es seien Sachverhaltsergänzungen durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde L. vorgenommen und es sei der Prüfauftrag erfüllt worden, vermag der Revisionswerber der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellung, der Gemeinderat der Stadtgemeinde L. habe den Bescheid vom 10. März 2015 ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erlassen, nicht wirksam entgegenzutreten, zumal der Revisionswerber selbst in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch eingeräumt hat, dass keine Ergänzung, sondern eine neue Beurteilung des Sachverhaltes durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde L. erfolgt sei. Inwiefern der in den tragenden Gründen des Aufhebungsbeschlusses zum Ausdruck kommende Prüfauftrag nicht ausreichend konkretisiert gewesen sein soll, bringt der Revisionswerber nicht vor. Ein allfälliges Nichtvorliegen des im Revisionsfall maßgeblichen Aufhebungsgrundes der Gesetzesverletzung wird vom Revisionswerber damit nicht dargetan.

9 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung gestellten Fragen betreffend die Ermessensübung bei Ausübung des Aufsichtsrechtes ist auszuführen, dass eine Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalles nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 24. Mai 2017, Zl. Ra 2017/09/0017, mwN). Eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vermag der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen.

10 Der Vorwurf des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe gravierende Verfahrensvorschriften verletzt, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe, ist nicht berechtigt.

11 Der Revisionswerber bringt nicht vor, dass er im Beschwerdeverfahren die im Revisionsfall maßgeblichen Tatsachenannahmen bestritten oder einen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet hat. Fragen der Beweiswürdigung sind für das Verwaltungsgericht somit nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hätte erwarten lassen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0066, mwN).

12 In Bezug auf den weiters geltend gemachten Verfahrensmangel ist auszuführen, dass in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan werden muss, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Zl. Ra 2016/06/0071, mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision, die keine Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung enthält, nicht.

13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2017

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050202.L00

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2017050202_20170802L00

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