Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/11/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0176

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Landes Steiermark, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schillerplatz 1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016, Zl. W115 2000912-1/55E, betreffend Einstellung eines Verfahrens nach Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark; mitbeteiligte Partei: A P in S), den Beschluss

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hatte die revisionswerbende Partei die Kündigung des am 1. Juli 1997 begründeten Dienstverhältnisses zwischen ihr und dem Mitbeteiligten zum 31. Oktober 2008 ausgesprochen.
2
Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 war dem Mitbeteiligten im Instanzenzug die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten ab 26. Mai 2008 zuerkannt worden.
3
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 hatte der Behindertenausschuss beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, dem Antrag der revisionswerbenden Partei vom 30. August 2012 auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung (per 31. Oktober 2008) des Mitbeteiligten als Dienstnehmer der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG stattgegeben.
4
Dagegen hatte der Mitbeteiligte Berufung an die damals zuständige Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben, die den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung mit Bescheid vom 21. Februar 2013 abgewiesen und im Übrigen die Rechtssache zur Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung erteilt werden könne, zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Erstbehörde zurückverwiesen hatte.
5
Dieser Bescheid war auf Grund einer dagegen seitens der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2013, Zl. 2013/11/0111, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden.
6
Mit Schriftsatz vom 5. April 2016 teilte die revisionswerbende Partei dem nunmehr zur Entscheidung über die wieder offene Beschwerde (ehemals Berufung) des Mitbeteiligten zuständigen Verwaltungsgericht mit, dass das Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 186, Absatz 9, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (in Folge: L-DBR) per 23. Februar 2016 auf Grund eines einjährigen Krankenstandes ex lege erloschen sei. Es bestehe aber weiterhin ein rechtliches Interesse an der Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung des Mitbeteiligten.
7
Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ein. Es ging davon aus, dass das zwischen den Parteien geschlossene Dienstverhältnis wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 186, Absatz 9, L-DBR mit 23. Februar 2016 aufgelöst worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es fallbezogen im Wesentlichen Folgendes aus: Auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses des Mitbeteiligten kraft Gesetzes sei die Beschwerde inhaltlich gegenstandslos geworden, weil es keiner Kündigung und somit auch keiner behördlichen Zustimmung zur Kündigung mehr bedürfe. Das Beschwerdeverfahren sei daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen gewesen.

Die Erhebung einer ordentlichen Revision sei mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig.

8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte außerordentliche Revision.
9
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung; der Mitbeteiligte legte Urkunden vor.
10
Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
11
Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN).
14
Ein solcher Fall liegt hier vor:
15
Als Rechtsfolge der vom Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vorgenommenen Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist der mit Beschwerde angefochtene behördliche Bescheid vom 6. Dezember 2012, mit dem die von der Revisionswerberin beantragte nachträgliche Zustimmung zur Kündigung (per 31. Oktober 2008) erteilt worden war, in Rechtskraft erwachsen. Durch diese Entscheidung kann die Revisionswerberin daher nicht in Rechten verletzt worden sein.
16
Die Revision war daher - in dem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110176.L00

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Dokumentnummer

JWT_2016110176_20171018L00

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