1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,-- vorgeschrieben, weil im Zuge einer Überprüfung am 12. Mai 2014 auf einer Baustelle durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass von ihm für drei Dienstnehmer keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,-- vorgeschrieben, weil im Zuge einer Überprüfung am 12. Mai 2014 auf einer Baustelle durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass von ihm für drei Dienstnehmer keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
5 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, es sei keine "Schwarzarbeit intendiert" gewesen und das Unterbleiben der Anmeldungen der Dienstnehmer lediglich durch eine "entschuldbare Verwechslung" verursacht worden. Unter Beachtung, dass die Anmeldungen nachgeholt worden seien und es sich für den Revisionswerber um den ersten derartigen Vorfall handle, seien die Voraussetzungen nach § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG für einen gänzlichen Entfall bzw. zumindest für eine Herabsetzung der Teilbeträge des Beitragszuschlages gegeben. 5 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, es sei keine "Schwarzarbeit intendiert" gewesen und das Unterbleiben der Anmeldungen der Dienstnehmer lediglich durch eine "entschuldbare Verwechslung" verursacht worden. Unter Beachtung, dass die Anmeldungen nachgeholt worden seien und es sich für den Revisionswerber um den ersten derartigen Vorfall handle, seien die Voraussetzungen nach Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG für einen gänzlichen Entfall bzw. zumindest für eine Herabsetzung der Teilbeträge des Beitragszuschlages gegeben.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0141, mwN). 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0141, mwN).
7 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2016, 2013/08/0287, und nochmals vom 29. April 2015, 2013/08/0141, je mwN). 7 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2016, 2013/08/0287, und nochmals vom 29. April 2015, 2013/08/0141, je mwN).
8 Das angefochtene Erkenntnis steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Der Revisionswerber nahm nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die Anmeldung eines der im Zuge der Überprüfung am 12. Mai 2014 angetroffenen Dienstnehmer erst über zwei Stunden nach der Kontrolle und die Anmeldung der beiden anderen Dienstnehmer überhaupt erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse am 24. Februar 2015 vor.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2017