Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/06/0137

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0137

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

BStMG 2002 §1 Abs1;
BStMG 2002 §10 Abs1;
BStMG 2002 §10;
BStMG 2002 §11 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs1;
BStMG 2002 §20;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des U H in F, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. August 2016, Zl. 405- 4/396/1/6-2016, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 27. April 2016 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, und 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins, der ASFINAG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

2 Dem Revisionswerber wurde zur Last gelegt, am 25. August 2015 auf einem näher genannten Abschnitt der A10 ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen gewesen sei.

3 Die gegen dieses Straferkenntnis vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 29. August 2016 als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

4 In der Beschwerde war u.a. vorgebracht worden, dass die Lochung der Zehntagesvignette bei deren Erwerb in der Nacht vom

15. auf den 16. August 2015 in der Zeit zwischen 0:30 Uhr und 02:00 Uhr versehentlich unrichtig mit dem Datum des Vortages (15. August 2015) erfolgt sei.

5 Das LVwG hielt in seiner rechtlichen Beurteilung u.a. fest, der Revisionswerber habe dem Tatvorwurf, dass (im Tatzeitpunkt) keine gültige Mautvignette am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht gewesen sei, in objektiver Hinsicht nicht entgegentreten können. Er habe substantiiert nur den subjektiven Tatbestand bestritten, weil ihm seiner Meinung nach das dem Kassier bei der Vignettenausgabe unterlaufene Versehen nicht anlastbar sei. Es liege letztlich in der Verantwortung des Revisionswerbers als sorgfältigem Vignettenkäufer, u.a. auch zu überprüfen, ob das gewünschte Lochungsdatum auf der Zehntagesvignette angebracht worden sei. Diese Überprüfung sei ohne erheblichen Zeitaufwand möglich und auch zumutbar gewesen. Das außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt sei dem Revisionswerber in Form der Fahrlässigkeit zurechenbar. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG reiche fahrlässiges Handeln zur Strafbarkeit aus.

6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob dem Erwerber einer erst beim Erwerb zu lochenden Zehntagesvignette die Sorgfaltspflicht obliege, zu überprüfen, ob das Verkaufspersonal der Vignette diese auch gemäß den Angaben des Vignettenerwerbers gelocht habe. Die Rechtsfrage bestehe darin, ob sich der Erwerber einer solchen Zehntagesvignette darauf verlassen könne, dass seine Aufträge an das jeweilige Verkaufspersonal der Vignettenverkaufsstellen zur Entwertung der Vignette durch Lochung des gewünschten Datums richtig umgesetzt würden oder nicht. Dies stelle insofern eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, weil sie die Sorgfaltspflichten unzähliger betroffener Straßenverkehrsteilnehmer, die eine Zehntagesvignette erwerben, betreffe. Dies beziehe sich gerade auch auf den Touristen- und Durchzugsverkehr.

11 Ferner wird vorgebracht, es existiere keine Rechtsprechung dazu, ob die unkorrekte Lochung einer Zehntagesvignette derart, dass bei dieser als erster Tag der Benützung ein Tag vor dem eigentlichen Kaufdatum überhaupt die Rechtsfolge nach sich ziehen könne, dass sich der Gültigkeitszeitraum der Vignette "nach der Lochung" richte. Fakt sei nämlich, dass bei Bejahung dieser Frage der eigentlich vorgesehene Gültigkeitszeitraum von zehn Tagen verkürzt würde. Die Lochung eines vergangenen Monats würde sogar dazu führen, dass die Vignette "trotz ordnungsgemäßer Mautentrichtung durch Zahlung des Vignettenpreises" gar nie gültig verwendet werden könnte. Ein solches Ergebnis könne keinesfalls als vom Gesetzgeber gewünscht unterstellt werden. Richtigerweise müsse die Zehntagesvignette im Falle einer unrichtigen (weil vorzeitigen) Lochung im Zweifel jedenfalls für zehn Tage ab dem tatsächlichen Kaufdatum Gültigkeit besitzen bzw. den Erwerber jedenfalls in diesem Zeitraum von einer Verwirklichung der Mautprellerei exkulpieren.

12 Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision (u.a.) dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.

13 Ferner liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 20. April 2016, Ra 2016/11/0049, mwN).

14 Auch im vorliegenden Fall ist die Rechtslage eindeutig bzw. ist die bisherige Rechtsprechung zu vergleichbaren Normen auf den vorliegenden Fall übertragbar.

15 Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, lautet (Unterstreichungen nicht im Original):

"1. Teil

Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

Paragraph eins, (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit

Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.

(...)

Arten der Mauteinhebung

Paragraph 2, Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

3. Teil

Zeitabhängige Maut

Mautpflicht

Paragraph 10, (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

(...)

Mautentrichtung

Paragraph 11, (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) (...) Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. (...)

(...)

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

(...)

6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

Paragraph 20, (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR zu bestrafen.

(...)

(5) Taten gemäß Absatz eins, bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

(...)"

16 Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (Version 41; gültig mit 1. Jänner 2015) lauten (Unterstreichungen nicht im Original):

"TEIL A I: MAUTORDNUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTEN ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 3,5 TONNEN

(...)

5.3 Zehntagesvignette

Die Zehntagesvignette berechtigt zur Straßenbenützung an zehn aufeinander folgenden Kalendertagen, wobei der beliebig zu wählende Ausstellungstag als erster Kalendertag zu zählen ist (siehe Anhang 1).

(...)

5.4 Ausstellungsdatum

Die Ausstellung der Zweimonatsvignetten und der Zehntagesvignetten erfolgt durch Lochmarkierung des jeweils geltenden Starttages gemäß den Vignettenmustern (siehe Anhang 1) durch den Verkäufer in den Verkaufsstellen.

(...)

7.1 Art und Ort der Anbringung

An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. (...) Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden.

(...)

10.1 Strafbarkeit des Mautprellens

Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht bzw. gemäß Punkt 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins ordnungsgemäß mitgeführt zu haben, ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 bestraft.

10.2 Unterbleiben der Bestrafung

Eine Bestrafung unterbleibt, wenn eine Ersatzmaut - wie nachfolgend beschrieben - bezahlt wird. Eine fristgerecht und ordnungsgemäß entrichtete Ersatzmaut ist nicht rückforderbar."

17 Die oben wiedergegebenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision lassen außer Acht, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Entrichtung der zeitabhängigen Maut nicht "durch Zahlung des Vignettenpreises", sondern gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BStMG "durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug" erfolgt (zur Unbedenklichkeit einer derartigen Regelung vergleiche , das zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, 2001/06/0132).

18 Der in Paragraph 20, Absatz eins, BStMG normierte Verwaltungsstraftatbestand wird verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuglenker Mautstrecken "ohne ordnungsgemäße Entrichtung" der nach Paragraph 10, BStMG geschuldeten zeitabhängigen Maut benützen. Von einer ordnungsgemäß entrichteten Maut gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG kann aber immer nur dann gesprochen werden, wenn die Mautvignette am Kraftfahrzeug im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung angebracht ist vergleiche , dazu auch das zum - dem Paragraph 20, Absatz eins, BStMG vergleichbaren - Paragraph 13, Absatz eins

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,, ergangene hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, 2001/06/0096). Nach Teil A römisch eins, Pkt. 7.1 der Mautordnung (Version 41) ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß anzubringen.

19 Eine ordnungsgemäß entrichtete Maut gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG setzt daher auch die Gültigkeit der Vignette an jedem Tag voraus, an dem Mautstrecken benützt werden. Entgegen den Ausführungen in der Revision wird nach der eindeutigen Rechtslage vergleiche , Paragraph 11, Absatz eins, BStMG in Verbindung mit Teil A römisch eins, Pkt. 5.4 der zitierten Mautordnung) der Beginn des Gültigkeitszeitraumes einer Zehntagesvignette ausnahmslos - und damit auch im Fall einer versehentlichen "Rückdatierung" - durch die Lochmarkierung bestimmt.

20 Der Kraftfahrzeuglenker ist somit (wie im vorliegenden Fall) verpflichtet, u.a. dafür Sorge zu tragen bzw. zu überprüfen, dass bei der Benützung von Mautstrecken eine gültige Mautvignette entsprechend den genannten Bestimmungen am Fahrzeug angebracht ist. Auf allenfalls im Zuge des Erwerbs der Vignette erfolgende "Fehler" Dritter bzw. Missverständnisse bei der Lochmarkierung der Zehntagesvignette kommt es im Zusammenhang mit der Verwirklichung des in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestandes nicht an. Dementsprechend wurden in der Judikatur in vergleichbaren Fällen etwa Hinweise auf das Handeln oder auf Auskünfte dritter Personen nicht als geeignet beurteilt, eine Übertretung der entsprechenden Bestimmungen zu verneinen vergleiche , das zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, 2002/06/0187, in dem sich der beschuldigte Kraftfahrzeuglenker auf Erkundigungen bei seinem Arbeitgeber berief; vergleiche , ferner das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, 2006/06/0284 u.a., in dem der Beschwerdeführer, dem Übertretungen des BStMG wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Last gelegt worden waren, argumentierte, er sei gar nicht auf die Idee gekommen, die Reparaturwerkstatt könnte die Einstellung der Achsenzahl auf der Go-Box verändert haben, der Verwaltungsgerichtshof jedoch von einer Verpflichtung des Lenkers zur Überprüfung der richtigen Einstellung der Achsenzahl auf der Go-Box ausging).

21 Die genannte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers besteht auch in jenen Fällen, in denen die Benützung von Mautstrecken im Zuge des "Touristen- und Durchzugsverkehrs" erfolgt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten vergleiche , erneut das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, 2002/06/0187, mwN).

22 Vor dem Hintergrund des Gesagten beinhaltet schließlich auch das Vorbringen, es sei die Frage zu klären, ob es dem Beschuldigten jeweils als Verschulden im Sinne des VStG anzulasten sei, wenn dem Verkaufspersonal bei der Lochung an sich ein Fehler unterlaufe und dieser Fehler dem Erwerber der Zehntagesvignette nicht weiter auffalle, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Der Revisionswerber führt keine Gründe an, die ihn daran gehindert hätten, die Gültigkeitsdauer der zum Tatzeitpunkt am 25. August 2015 auf seinem Kraftfahrzeug angebrachten Zehntagesvignette zu überprüfen. Die Folgen dieses pflichtwidrigen Handelns sind dem Revisionswerber daher zuzurechnen. Die Beurteilung des LVwG, der Revisionswerber habe die Pflichtverletzung zumindest fahrlässig iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG begangen und es sei ihm die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, ist jedenfalls vertretbar im Sinne der hg. Judikatur.

23 Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis weder die Rechtslage verkannt noch ist es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

24 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060137.L00

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2016060137_20170323L00

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