1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Mai 2016 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 93 in Verbindung mit § 368 und § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt, weil er die Tätigkeit des Baumeistergewerbes im Internet (auf einer näher bezeichneten Homepage) angepriesen habe, obwohl das Gewerbe ruhend gemeldet gewesen sei. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Mai 2016 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 368, und Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt, weil er die Tätigkeit des Baumeistergewerbes im Internet (auf einer näher bezeichneten Homepage) angepriesen habe, obwohl das Gewerbe ruhend gemeldet gewesen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (mit der Maßgabe, dass bei den übertretenen Normen § 368 GewO 1994 durch § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ersetzt werde). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (mit der Maßgabe, dass bei den übertretenen Normen Paragraph 368, GewO 1994 durch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ersetzt werde). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Revisionswerber auf seiner Homepage die Bezeichnung Baumeister verwendet sowie die Planung von Häusern angeboten bzw. auf seine umfangreiche Erfahrung im Bau, beinhaltend auch die Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht, hingewiesen habe. Dieser Hinweis sei dem Tätigkeitsumfang des Baumeisters gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 zuzuordnen, weshalb der Revisionswerber Tätigkeiten des Baumeistergewerbes anbiete. Dem Verweis des Revisionswerbers auf seine Berechtigung, die Bezeichnung "Baumeister" zu führen, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die Berechtigung zur Führung eines Berufstitels nicht dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit gleichzuhalten sei. Zu dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 10 GewO 1994 (Tätigkeiten der Ziviltechniker) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Ziviltechniker zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt seien. Die Hinweise auf der Homepage des Revisionswerbers gingen über die Tätigkeiten des Ziviltechnikers hinaus.Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Revisionswerber auf seiner Homepage die Bezeichnung Baumeister verwendet sowie die Planung von Häusern angeboten bzw. auf seine umfangreiche Erfahrung im Bau, beinhaltend auch die Betreuung des Projekts in technischer Hinsicht, hingewiesen habe. Dieser Hinweis sei dem Tätigkeitsumfang des Baumeisters gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 zuzuordnen, weshalb der Revisionswerber Tätigkeiten des Baumeistergewerbes anbiete. Dem Verweis des Revisionswerbers auf seine Berechtigung, die Bezeichnung "Baumeister" zu führen, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die Berechtigung zur Führung eines Berufstitels nicht dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit gleichzuhalten sei. Zu dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 (Tätigkeiten der Ziviltechniker) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass Ziviltechniker zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt seien. Die Hinweise auf der Homepage des Revisionswerbers gingen über die Tätigkeiten des Ziviltechnikers hinaus.
Abschließend erfolgten Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Anbieten im Sinn dieser Bestimmung auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe das Erkenntnis vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0098, mwN; vgl. zum Betreiben einer Homepage das Erkenntnis vom 5. September 2013, 2012/09/0101). 6 Nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Anbieten im Sinn dieser Bestimmung auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe das Erkenntnis vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0098, mwN; vergleiche , zum Betreiben einer Homepage das Erkenntnis vom 5. September 2013, 2012/09/0101).
7 Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert die Prüfung nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 die Auslegung einer konkreten Ankündigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (siehe etwa die Beschlüsse vom 7. Oktober 2016, Ra 2016/11/0136, vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041, sowie vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0024, alle mwN). Die Einstufung der auf der Homepage des Revisionswerbers enthaltenen Aussagen als Anbieten im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Derartiges vermag die Revision vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nicht aufzuzeigen (vgl. etwa - hinsichtlich der Eintragung in einem Internetverzeichnis - das Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, sowie - betreffend die Wortwahl auf einer Firmentafel - das Erkenntnis vom 19. November 2003, 2000/04/0093). Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die dargestellten Inhalte der Homepage in nicht unvertretbarer Weise als geeignet angesehen, den Eindruck zu erwecken, dass der Revisionswerber Tätigkeiten des Baumeistergewerbes anbiete. 7 Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 die Auslegung einer konkreten Ankündigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Auslegung einer im Einzelfall abgegeben Erklärung in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (siehe etwa die Beschlüsse vom 7. Oktober 2016, Ra 2016/11/0136, vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041, sowie vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0024, alle mwN). Die Einstufung der auf der Homepage des Revisionswerbers enthaltenen Aussagen als Anbieten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Derartiges vermag die Revision vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nicht aufzuzeigen vergleiche , etwa - hinsichtlich der Eintragung in einem Internetverzeichnis - das Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, sowie - betreffend die Wortwahl auf einer Firmentafel - das Erkenntnis vom 19. November 2003, 2000/04/0093). Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die dargestellten Inhalte der Homepage in nicht unvertretbarer Weise als geeignet angesehen, den Eindruck zu erwecken, dass der Revisionswerber Tätigkeiten des Baumeistergewerbes anbiete.
8 Aus dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, 2009/06/0151, lässt sich für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil es darin zum einen um die Frage der Zulässigkeit der Ausübung von Tätigkeiten durch einen in den Niederlanden registrierten Architekt und zum anderen um die fallbezogen strittige Zuordnung von Tätigkeiten zu einer juristischen oder physischen Person ging.
9 Dem Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausnahme der Tätigkeiten der Architekten von der Gewerbeordnung 1994 ist entgegenzuhalten, dass es fallbezogen um das Anbieten von Tätigkeiten des Baumeistergewerbes geht.
10 Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde liegende Bestimmung der GewO 1994 vorbringt, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8441/1978 zu verweisen. 10 Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde liegende Bestimmung der GewO 1994 vorbringt, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8441 aus 1978, zu verweisen.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. Februar 2017 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. Februar 2017