Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/04/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0068

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E3L E15103020;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL;
31992L0043 FFH-RL;
32011L0092 UVP-RL AnhIII;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3;
61996CJ0392 Kommission / Irland;
62009CJ0404 Kommission / Spanien;
62014CJ0141 Kommission / Bulgarien;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82 Abs2 Z3;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §83;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z2;
UVPG 2000 §3a Abs4;
UVPG 2000 §3a;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0069 Ra 2016/04/0070 Ra 2016/04/0071 Ra 2016/04/0072 Ra 2016/04/0077 Ra 2016/04/0074 Ra 2016/04/0075 Ra 2016/04/0076 Ra 2016/04/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Gemeinde H, 2. J A, 3. M A,

4. C A, 5. M A, 6. M S, 7. J S, 8. H A, 9. J A, 10. J K, alle in H, alle vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen das Erkenntnis vom 5. April 2016, Zlen. LVwG-850255/21/Re/AK, LVwG-850456/2/Re/AK - 850472/2, LVwG-850478/2/Re/AK - 850482/2, betreffend Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Partei: G GmbH & Co. KG in E, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Vorgeschichte

1 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Eferding vom 20. Dezember 2012 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 116, Absatz 3, sowie den Paragraphen 80, 82, und 83 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Erweiterung des Gewinnungsbetriebsplans (betreffend Rohstoffgewinnung in der Quarzkiesgrube F) unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt sowie gemäß den Paragraphen 118, und 119 Absatz 9, MinroG die Errichtung und der Betrieb einer Bergbauanlage bewilligt.

2 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2013 wurde der dagegen erhobenen Berufung der revisionswerbenden Parteien vom 3. Jänner 2013 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid (mit einer Maßgabe) bestätigt.

3 In der Begründung verwies der Landeshauptmann hinsichtlich der von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) vom 12. Juni 2012, dem zufolge für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Die Durchführung eines Verfahrens nach dem MinroG entspreche somit der Rechtslage.

4 Weiters gelangte der Landeshauptmann mit näherer Begründung zur Auffassung, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der revisionswerbenden Parteien noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei. Die nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte seien somit ausreichend gewahrt.

5 1.3. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie - unter anderem - vorbrachten, dass für das gegenständliche Vorhaben zwingend eine UVP durchzuführen gewesen wäre, weil der gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000 maßgebliche Schwellenwert überschritten werde. Den Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2012 erachteten die revisionswerbenden Parteien ebenso als rechtswidrig wie das durchgeführte MinroG-Verfahren. Weiters wurden mangelnde Sachverhaltsfeststellungen moniert sowie Bedenken gegen die eingeholten Sachverständigengutachten erhoben und es wurde vorgebracht, dass keine Interessenabwägung nach Paragraph 83, MinroG vorgenommen worden sei und dass raumordnungsrechtliche Vorgaben nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

6 1.4. Mit hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2015, 2015/04/0003, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hob der Verwaltungsgerichtshof, nachdem das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängiges Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt worden war, den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rs. C-570/13, Gruber, sowie auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, fest, dass der Landeshauptmann verpflichtet gewesen wäre, seine Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum er vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgehe. Ein UVP-Feststellungsbescheid habe gegenüber Nachbarn, die im Verfahren zu seiner Erlassung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung gehabt hätten (wie vorliegend die zweit- bis zehntrevisionswerbende Partei), keine Bindungswirkung.

2. Angefochtenes Erkenntnis

8 2.1. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis des zuständig gewordenen Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. April 2016 wurde der - nunmehr als Beschwerde anzusehenden - Berufung der revisionswerbenden Parteien keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der BH Eferding vom 20. Dezember 2012 mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den im Spruch dieses Bescheides aufgezählten Projektunterlagen die Punkte 22 (Projektergänzung vom 16. August 2012) und 23 (Plan "Restlärmkarte") entfallen sollten.

9 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.

10 2.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der wesentlichen Inhalte der oben angeführten Entscheidungen und der Berufung der revisionswerbenden Parteien vom 3. Jänner 2013 traf das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit bzw. den Vorgaben des UVP-G 2000 eine Reihe von Feststellungen (Seite 10 ff des angefochtenen Erkenntnisses). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis 2015/04/0003 sei der zweit- bis zehntrevisionswerbenden Partei der UVP-Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2012 sowie die zugrunde liegende Verhandlungsschrift im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs übermittelt worden. Seitens der revisionswerbenden Parteien sei mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 eine Stellungnahme erstattet worden.

11 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass bei einer Erweiterung der Abbaufläche zwischen 5 und 20 ha (vorliegend um 17 ha) nicht zwingend eine UVP durchzuführen sei. Vielmehr ergebe sich aus Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 25 b, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 die Notwendigkeit zur Durchführung einer Einzelfallprüfung. Auch wenn dem - nach Durchführung einer derartigen Einzelfallprüfung - ergangenen UVP-Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2012 gegenüber den Nachbarn im MinroG-Verfahren keine Bindungswirkung zukomme, könnten die dort zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall seien die revisionswerbenden Parteien den sechs Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

12 2.3. In der Folge setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien im Einzelnen auseinander.

13 Zum Vorbringen, die Nachnominierung des "Eferdinger Beckens" als potenzielles "Natura 2000-Gebiet" hätte berücksichtigt werden müssen, führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Gebiet "Eferdinger Becken" als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 bei der EU nachnominiert und in der Folge durch Beschluss (der Europäischen Kommission) vom 26. November 2015 in die Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sei. Eine auf Grund dieses Beschlusses erforderliche Verordnung auf Landesebene sei bisher noch nicht erlassen worden. Festgehalten wurde, dass sämtliche Parzellen des gegenständlichen Projektes nicht innerhalb dieses geschützten Gebietes lägen, sondern nur in dessen "Nahebereich". Ein allfälliger nachträglicher Eintritt der "Schutzgebietsqualität" könne nur dann UVP-Relevanz haben, wenn sich das zu prüfende Vorhaben innerhalb dieses Gebietes befinde, was hier jedoch nicht der Fall sei.

14 Zu der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten geänderten Trassenführung der geplanten "Organismenwanderhilfe" hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach den Aussagen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans die hier gegenständliche Erweiterung des Abbaugebietes zwar positive Auswirkungen auf die ursprünglich geplante Trasse der "Organismenwanderhilfe" gehabt hätte, die nunmehr - auf Grund einer geänderten Trassenführung - weggefallen seien. Da die (ursprünglich geplante) "Organismenwanderhilfe" aber umgekehrt keine Auswirkungen auf die beantragte Erweiterung des Abbaugebietes gehabt hätte, könne sich auch ein geänderter Trassenverlauf nicht auf das hier gegenständliche Projekt auswirken. Die Prüfung der geänderten "Organismenwanderhilfe" sei ihrerseits nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem MinroG.

15 Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogrammes Eferding und die dort ausgewiesene Grundwasservorrangflächen-Kernzone verwiesen hätten, hielt dem das Verwaltungsgericht Folgendes entgegen: Zunächst sei die Abgrenzung der hier relevanten Grundwasservorrangflächen-Kernzone - wie im Bescheid des Landeshauptmannes vom 12. April 2013 festgestellt worden sei - im Sommer 2012 geändert worden und das hier gegenständliche Abbaugebiet liege nicht mehr in einer derartigen Kernzone. Weiters habe das genannte Raumordnungsprogramm lediglich Auswirkungen auf die örtliche Raumordnung (insoweit, als die Neuwidmung von Abgrabungsgebieten unzulässig sei), Einwendungen von Nachbarn in Bezug auf ein regionales Raumordnungsprogramm in Verfahren nach dem MinroG seien hingegen nicht zulässig. Schließlich habe der zuständige Amtssachverständige für Geologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft festgestellt, dass das vorliegende Projekt nicht in Widerspruch zum genannten Raumordnungsprogramm Eferding stehe.

16 Ähnliches gelte - so das Verwaltungsgericht weiter - für den von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Oö. Kiesleitplan 1997. So könnten auch in einem landschaftsökologisch wertvollen Gebiet (sogenannte "Negativzone") Erweiterungsflächen für bestehende Abbauflächen gewidmet werden, wenn die ökologischen Verhältnisse des betroffenen Gebietes bzw. das Landschaftsbild verbessert oder zumindest nicht verschlechtert würden. Ausschlaggebend sei diesbezüglich der Endzustand nach Abschluss der Gewinnungstätigkeit. Diesbezüglich habe der einschlägige Amtssachverständige festgestellt, dass bei projektgemäßer Umsetzung nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen sei.

17 Zu dem von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Näherrücken der Gewässergrenze an landwirtschaftliche Liegenschaften hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine allfällige Minderung des Verkehrswertes im Verfahren nach dem MinroG nicht geltend gemacht werden könne. Das behauptete Näherrücken führe nicht zu einer Unverwertbarkeit der Objekte.

18 Abschließend gelangte das Verwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die bereits im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten - zum Ergebnis, dass durch die gegenständliche Änderung nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien seien nicht geeignet, die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP zu begründen. Die Zuständigkeit der BH Eferding und des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sei somit gegeben.

19 2.4. Zur inhaltlichen Beurteilung nach dem MinroG verwies das Verwaltungsgericht auf das umfangreiche behördliche Ermittlungsverfahren im ersten Verfahrensgang und die eingeholten Amtssachverständigengutachten. In der Folge wurde die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 12. April 2013 in ihren wesentlichen Teilen wiedergegeben und der eigenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.

20 Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass das im fortgesetzten Verfahren (in Ergänzung des Parteiengehörs) erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in weiten Teilen mit dem Berufungsvorbringen übereinstimme. Davon ausgehend verwies das Verwaltungsgericht zu einzelnen Punkten (wie zum Regionalen Raumordnungsprogramm und zum Oö. Kiesleitplan) neben den Ausführungen des Berufungsbescheides auch auf die Begründung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeit im Hinblick auf eine allfällige (vorliegend verneinte) UVP-Pflicht.

21 Soweit die revisionswerbenden Parteien den Nachweis der Immissionsneutralität nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG als nicht erbracht ansehen würden, verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Amtssachverständigen aus den Bereichen Lärm und Luftreinhaltung.

3. Revision

22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

23 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung, der Revision beantragt wird.

römisch eins.

1. Zulässigkeit

24 Die Revision bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, dass die Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten bei der Prüfung der Notwendigkeit der Durchführung einer UVP berücksichtigt hätte werden müssen. Da der Abbau weitreichende Folgen auch für das Natura 2000-Gebiet habe, könne eine Prüfung dieser Auswirkungen nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Abbau nicht in diesem Gebiet liege.

25 Die Revision ist schon im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig.

2. Rechtslage

26 2.1. Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, lauten auszugsweise:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und

Bürgerbeteiligung

     § 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher

Grundlage

1.        die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen

festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a)        auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)        auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)        auf die Landschaft und

d)        auf Sach- und Kulturgüter

        hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer

Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

     ...

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, ...

  1. Absatz 4,Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.        Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung

mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen,

Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen,

Unfallrisiko),

2.        Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit

unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf

die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

...

  1. Absatz 7,Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. ...

...

Änderungen

Paragraph 3 a, (1) Änderungen von Vorhaben,

...

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

...

  1. Absatz 4,Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. ...

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2, und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung', der ‚Neubau' oder die ‚Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

 

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

...

 

 

 

 

Bergbau

 

 

Ziffer 25,

a) ...

b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

 

c) ...

d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;

..."

27 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 26 vom 28.1.2012, S. 1 (UVP-RL), lauten auszugsweise:

"Artikel 4

...

  1. Absatz 3,Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen.

...

ANHANG römisch drei

Auswahlkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3

(Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang römisch zwei aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte)

1. Merkmale der projekte

...

2. Standort der projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

...

c)        Belastbarkeit der Natur unter besonderer

Berücksichtigung folgender Gebiete:

     ...

v)        durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene

Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000- Gebiete;

..."

28 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt , L 206 vom 22.7.1992, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt , L 158 vom 10.6.2013, S. 193, lauten auszugsweise:

"Artikel 4

  1. Absatz eins,Anhand der in Anhang römisch drei (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und einheimischen Arten des Anhangs römisch zwei aufgeführt sind. ...
  2. Absatz 2,Auf der Grundlage der in Anhang römisch drei (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

...

Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

  1. Absatz 3,Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.
  2. Absatz 4,Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs römisch eins oder einer Art des Anhangs römisch zwei und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

..."

29 2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, lauten auszugsweise:

"Parteistellung

Paragraph 81, Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien:

...

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der

Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4, bis 9 sowie Paragraphen 82, und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

...

Gewinnungsbetriebsplan Raumordnung

     § 82. (1) Die Genehmigung eines

Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener

mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im

Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde

(Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen

Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1.        Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2.        erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und

Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern,

Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und

Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3.        Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen,

Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks,

Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins, bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

  1. Absatz 2,Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn

...

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit

regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

...

  1. Absatz 4,Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2, und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

...

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

Paragraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

5.        im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik

vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6.        nach dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder

der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu

erwarten ist,

     ...

  1. Absatz 3,Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

...

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle

Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

..."

3. Prüfung der Zuständigkeit bzw. der UVP-Pflicht

3.1. Vorbemerkung

30 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung das Urteil des EuGH in der Rs. C-507/13, Gruber, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2015/04/0003 "völlig übergangen". Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides der Landesregierung vom 12. Juni 2012 ausgegangen ist, sondern seine Zuständigkeit aus eigenem geprüft und dargelegt hat, aus welchen Gründen das Vorhaben keiner UVP zu unterziehen sei (zur inhaltlichen Beurteilung dieser Ausführungen siehe die nachstehenden Ausführungen). Ein Übergehen der Vorgaben des Erkenntnisses 2015/04/0003 dem Grunde nach liegt jedenfalls nicht vor.

31 Moniert wird in der Revision weiters, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Ergebnisse des im Jahr 2012 geführten Verfahrens gestützt und sich nicht hinreichend mit den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien auseinandergesetzt habe. Damit wird aber weder dargelegt, warum ein Heranziehen der Beweismittel aus anderen Verfahren unzulässig sein sollte (siehe zur grundsätzlichen Zulässigkeit etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2017, Ro 2014/06/0027), noch, dass die Unterlagen aus dem ersten Verfahrensgang bzw. aus dem UVP-Feststellungsverfahren, die seitens des Verwaltungsgerichtes herangezogen worden sind, nicht mehr aktuell gewesen wären (siehe diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0017; zu dem seitens der revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen Problembereich der Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten siehe sogleich unter Punkt römisch zwei.3.2).

32 Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang an verschiedenen Stellen der Revision auf ihre Ausführungen in anderen Schriftsätzen verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Verweise auf andere Schriftsätze werden dieser Anforderung nicht gerecht, weshalb auf sie nicht einzugehen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2016, Ro 2014/06/0053, mwN).

3.2. Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten 33 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das

nachnominierte Natura 2000-Gebiet "Eferdinger Becken" schließe unmittelbar an den Bereich des Gewinnungsbetriebsplans zur Erweiterung der Quarzkiesgrube F an. Der Abbau habe bezogen auf Grundwasser, Lärm und Staub weitreichende Folgen für das Natura 2000-Gebiet, die bislang noch keiner Prüfung unterzogen worden seien.

34 Dazu ist Folgendes auszuführen:

35 Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach sämtliche Parzellen des gegenständlichen Projektes nicht im Natura 2000-Gebiet lägen, wird in der Revision nicht bestritten. Damit ist die Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVP-G 2000, wonach für Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, nicht einschlägig. Diese Regelung setzt nämlich die Entnahme von mineralischen Rohstoffen "in" einem schutzwürdigen Gebiet voraus (so auch Ennöckl, in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, Paragraph 3, Rz. 21). Daher ist auch die Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000, wonach bei dieser Prüfung schutzwürdige Gebiete (unter anderem) der hier vorliegenden Kategorie A nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen sind, nicht maßgeblich.

36 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeit zutreffend auf die Regelung des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 verwiesen, dem zufolge Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 zum UVP-G 2000 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, dann einer UVP zu unterziehen seien, wenn der Änderungstatbestand erfüllt sei (was im Hinblick auf den hier einschlägigen Schwellenwert in Ziffer 25 b, des genannten Anhangs der Fall sei) und im Einzelfall festgestellt werde, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

37 Nach Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 sind bei der Feststellung im Einzelfall die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien zählt neben den Merkmalen des Vorhabens (Ziffer eins,) und den Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ziffer 3,) auch der Standort des Vorhabens (Ziffer 2,), wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die ökologische Empfindlichkeit und die Belastbarkeit der Natur zu berücksichtigen sind (siehe zur Bedeutung des Standortes für die Frage der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt nach der UVP-RL auch das Urteil des EuGH vom 21. September 1999 in der Rs. C-392/96, Kommission gegen Irland, Rn. 65 ff).

38 Bei der Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 wird auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 verwiesen. Eine Beschränkung der Prüfung der Umweltauswirkungen bei einer (wie hier) Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf das Abbaugebiet lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr sind auch die Auswirkungen auf angrenzende Gebiete zu prüfen vergleiche , in diesem Sinn - noch zur früheren Fassung der UVP-RL - das Urteil des EuGH vom 24. November 2011 in der Rs. C-404/09, Kommission gegen Spanien, Rn. 87; zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, 2007/03/0170).

39 Ausgehend davon kann es für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eine Rolle spielen, ob die an den Projektstandort angrenzenden Gebiete, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit bzw. eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen (siehe Ennöckl, in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, Paragraph 3, Rz. 24, der als Kriterium die Lage des Projektes in Bezug auf ökologisch sensible Gebiete nennt).

40 Somit greift die Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach ein nachträglicher Eintritt der "Schutzgebietsqualität" nur dann "UVP-Relevanz" haben könnte, wenn sich das Vorhaben innerhalb dieses Gebietes befände, zu kurz. Dies führt aus nachstehenden Gründen aber noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

41 Dem UVP-G 2000 lässt sich nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen - anders als bei der Prüfung im Rahmen des hier nicht einschlägigen Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVP-G 2000 - schematisch auf die Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus abzustellen ist. Anhang römisch drei zur UVP-RL sieht in seiner Ziffer 2, Litera c,) v) allerdings vor, dass die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Natur - und hier wiederum unter Berücksichtigung der durch einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesenen Schutzgebiete bzw. der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete - beurteilt werden müssen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14. Jänner 2016 in der Rs. C-141/14, Kommission gegen Bulgarien, eine Verletzung der Verpflichtung aus (u.a.) Artikel 4, Absatz 2, und 3 der UVP-RL darin gesehen, dass unterlassen wurde, die kumulativen Auswirkungen näher bezeichneter Projekte auf ein für den Vogelschutz wichtiges Gebiet, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, ordnungsgemäß zu prüfen (Tenor). Die Republik Bulgarien habe keinen Nachweis vorgelegt, dass die Schlussfolgerung, es werde keine kumulativen Auswirkungen geben, auf einer eingehenden Prüfung beruhe (Rn. 96). Der EuGH anerkennt somit die Bedeutung der besonderen Schutzwürdigkeit von Gebieten (ungeachtet dessen, ob eine Ausweisung erfolgt ist) und stellt diesbezüglich auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen, eingehenden Prüfung ab.

42 Vorliegend stützte sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf zahlreiche Sachverständigengutachten. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass an das gegenständliche Vorhaben angrenzende Grundstücke nunmehr in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Sinn des Artikel 4, der Richtlinie 92/43/EWG) aufgenommen worden seien, wird für sich genommen noch nicht dargelegt, dass die zugrunde liegende Prüfung nicht mehr als ordnungsgemäß bzw. eingehend angesehen werden könne. Fallbezogen wird nicht vorgebracht, dass hinsichtlich der angrenzenden (nunmehr als Natura 2000-Gebiete nominierten) Grundstücke, die den Sachverständigengutachten und der Beurteilung über die fehlende Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zugrunde lagen, faktische - somit über die Zuerkennung eines bestimmten rechtlichen Status hinausgehende - Änderungen eingetreten wären. Es wird auch nicht substantiiert dargelegt, dass die besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete, die in der Nominierung als Natura 2000-Gebiet ihren Ausdruck findet, bzw. der mit der Zuerkennung dieses Status verbundene Schutzzweck bei der Beurteilung über das Nicht-Vorliegen einer UVP-Pflicht im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallprüfung, die sich nach Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, nicht gebührend berücksichtigt worden wäre. Dass die Beurteilung hinsichtlich der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf der Grundlage der im ersten Verfahrensgang erstellten Gutachten und somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den zuerkannten Schutzstatus erfolgt ist, hat daher für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Prüfung zur Folge. Weder wird die Relevanz der geltend gemachten fehlenden sachverständigen Begutachtung dargetan noch konkret aufgezeigt, worin die behauptete Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es sei nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, liege.

3.3. Weiteres Vorbringen im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht 43 Die revisionswerbenden Parteien erstatten unter der Überschrift "Notwendigerweise vorzunehmendes UVP-Verfahren und damit verbundene Unzuständigkeit der Behörde" eine Reihe weiterer Ausführungen.

44 Vorgebracht wird, dass sich infolge der geänderten Trassenführung betreffend die "Organismenwanderhilfe" ein allenfalls für die Umwelt positiv zu wertender Effekt nicht nur verflüchtigt, sondern in eine negative Auswirkung gewandelt habe. Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich Teile des Abbaugebietes in der geschützten Zone "Grundwasservorrangfläche-Kernzone" gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm Eferding bzw. in der Negativzone des Oö. Kiesleitplanes befänden. Dies hätte zu einer zwingend vorgesehenen Durchführung einer UVP führen müssen bzw. wären Erhebungsergänzungen unumgänglich gewesen.

45 Im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 ist im Weg einer Einzelfallprüfung, die sich nach Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Mit dem dargestellten Vorbringen gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, eine Rechtswidrigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes aufzuzeigen, wonach mit derartigen Auswirkungen nicht zu rechnen sei. Der Umstand, dass durch eine geänderte Trassenführung der "Organismenwanderhilfe" zunächst erwartete positive Effekte nicht eintreten, führt für sich genommen nicht dazu, dass daraus negative Effekte resultieren, und solche werden in der Revision auch nicht aufgezeigt. Auch hinsichtlich der ins Treffen geführten raumordnungsrechtlichen Regelungen wird nicht aufgezeigt, inwieweit aus diesem Umstand erhebliche schädliche Umweltauswirkungen resultieren sollen. Den diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen, wonach das Projekt nicht in Widerspruch zum "Raumordnungsprogramm Eferding" stehe bzw. bei projektgemäßer Umsetzung nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu rechnen sei, wird nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

46 Auch mit dem Vorbringen, wonach auf Grund des Näherrückens der Gewässergrenze an landwirtschaftliche Liegenschaften beträchtliche Flächen nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten bzw. die Gefahr des Eindringens von Nitrat in das Grundwasser bestehe, vermag die Revision das auf sachverständiger Grundlage erzielte Ergebnis, wonach nicht mit erheblichen Auswirkungen im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 zu rechnen sei, nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien schließlich gegen die schalltechnischen gutachterlichen Ausführungen wenden und diesbezüglich ein von ihnen eingeholtes Gutachten vom 11. Mai 2016 ins Treffen führen, ist auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot zu verweisen (siehe etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ra 2016/07/0029).

4. Prüfung nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes 47 4.1. Diesbezüglich wird in der Revision geltend

gemacht, dass die von Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG geforderte Immissionsneutralität nicht gewährleistet sei. Gefordert sei nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien, das eingereichte Projekt mit einem (fallbezogen) Mindestabstand von 180 m mit demselben Projekt mit dem (grundsätzlich erforderlichen) Abstand von 300 m zu vergleichen. Demgegenüber sei vorliegend das Einreichprojekt, also der Abbau von Material mittels Schrapper und Radlader sowie die Beförderung zur Aufbereitungsanlage mittels Förderbänder, mit einem fiktiven Projekt mit gänzlich anderen Ausgangsbedingungen, nämlich einer Beförderung mit Muldenkippern, verglichen worden. Der Nachweis der Immissionsneutralität könne nur erbracht werden, wenn von ein und derselben Betriebsweise ausgegangen werde. Bei alleiniger Heranziehung des "Abbauszenarios 1" (Beförderung mittels Förderband) hätte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass durch das Heranrücken an die Wohnbebauung erhöhte Lärmimmissionen gegeben seien.

48 4.2. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Revisionsbeantwortung auf das fehlende subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn (zweit- bis zehntrevisionswerbende Partei). Zudem vertritt sie die Auffassung, dass nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG zwei unterschiedliche Projekte miteinander zu vergleichen seien, nämlich ein solches mit baulichen Einrichtungen bzw. abbautechnischen Maßnahmen (im Sinn des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG) und ein solches ohne derartige Einrichtungen und Maßnahmen. Die Auslegung der revisionswerbenden Parteien würde dem Gesetz einen absurden Inhalt unterstellen, weil bei Heranziehen desselben Projekts ein Näherrücken an den Emissionspunkt immer höhere Immissionen bewirke. Im vorliegenden Fall sei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der im Projekt definierten abbautechnischen Maßnahmen die Immissionen bei einer Entfernung von 180 m nicht höher seien als bei einem Abstand von 300 m ohne die genannten abbautechnischen Maßnahmen. Daher sei die Immissionsneutralität im Sinn des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG nachgewiesen.

49 4.3. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG die in den Paragraphen 82, und 83 MinroG genannten Interessen geltend machen kann. Den revisionswerbenden Nachbarn (zweit- bis zehntrevisionswerbende Partei) steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG hingegen nicht zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 2014, 2013/04/0099, 0102, vom 21. Jänner 2014, 2010/04/0052, und vom 2. Februar 2012, 2009/04/0235, 0236).

50 4.4. Da vorliegend die erstrevisionswerbende Partei als Standortgemeinde die Interessen nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG geltend machen kann, ist inhaltlich Folgendes auszuführen:

51 Die hier maßgebliche Fassung des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, eingeführt. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 833, BlgNR 21. GP, 35) begründeten die Neufassung dieser Bestimmung wie folgt:

"Die derzeitige Regelung im Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3,, die eine Verkürzung des 300 m-Abstandes bei Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen oder Bahntrassen vorsieht, ist sachlich nicht gerechtfertigt, da die durch den Bergbau gegebene Immissionssituation für die betroffenen Schutzgebiete und Anrainer keine Berücksichtigung gefunden hat. Bei Vorliegen der im Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Infrastruktureinrichtungen konnte daher ein Abbau bis auf 100 Meter an die Schutzgebiete nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 herangeführt werden, auch wenn dadurch eine Verschlechterung der Immissionssituation im Schutzgebiet herbeigeführt wurde. Durch die Neufassung des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, soll eine insbesondere dem Nachbarschaftsschutz und den abbautechnischen Erfordernissen besser dienende Regelung erfolgen.

In Hinkunft soll eine Verkürzung des Abstandes bis auf 100 Meter (absolute Abbauverbotszone) nur dann zulässig sein, wenn Immissionsneutralität gewährleistet ist. Das bedeutet, dass die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, etwa das Vorliegen von Hügeln oder Wäldern, oder bauliche Einrichtungen, wie etwa Lärm- und Sichtschutzdämme auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen, wie etwa Trichterabbau mit Sturzschacht oder ein Kulissenbau sicherstellen, dass sich durch die Verkürzung des Abstandes die Immissionssituation in den im Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 angeführten Schutzgebieten im Vergleich zur Einhaltung des 300- Meter-Abstandes nicht verschlechtert. Dadurch ergibt sich eine wesentliche Verbesserung für den Anrainerschutz. In den im Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Fällen werden daher im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes die Immissionen, die bei einer fiktiven Entfernung der Abbaugrenze von 300 Meter von den in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 angeführten Schutzgebieten in diesen Schutzgebieten auftreten würden, mit den Immissionen, die in den Schutzgebieten bei der tatsächlich vorgesehenen Entfernung der Abbaugrenze auftreten werden, zu vergleichen sein. Ergibt dieser Vergleich, dass die Immissionen in den in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 angeführten Schutzgebieten bei Unterschreiten des Abstandes von 300 Meter höher sind als bei Einhaltung dieses Abstandes oder wenn die Grenzwerte gemäß IG-L nicht eingehalten werden, so ist die Genehmigung zu versagen. ..."

52 Den Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass durch die Neuregelung der Anrainerschutz verbessert bzw. ihm besser gedient werden sollte. Weiters wird zum vorzunehmenden Vergleich ("keine höheren Immissionen als bei Einhaltung des Schutzabstandes") auf die "fiktive Entfernung" (der Abbaugrenze von 300 Meter) abgestellt. Es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass in den Vergleich ein "fiktives Projekt" einzubeziehen ist, das als solches nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (und damit etwa auch der Prüfung nach Paragraph 116, MinroG) ist.

53 Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen liefern somit Anhaltspunkte dafür, dass bei dem anzustellenden Vergleich ein Projekt (bzw. ein Gewinnungsbetriebsplan) heranzuziehen ist, das (bzw. der) - abgesehen vom beantragten Abstand zum Schutzgebiet - in dieser Form hinsichtlich seiner baulichen Einrichtungen und abbautechnischen Maßnahmen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass die in Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG ebenfalls angesprochenen (wenn auch fallbezogen nicht relevanten) örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten der Disposition des Genehmigungswerbers jedenfalls entzogen sind und somit bei beiden in den Vergleich einzubeziehenden Varianten schlagend werden (gleiches kann bei den in den Erläuterungen angesprochenen baulichen Einrichtungen wie Lärmschutzdämmen der Fall sein, soweit sich diese nicht auf dem vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstück, sondern zwischen den betroffenen Gebieten befinden).

54 Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1428, BlgNR 20. GP, 93) dient die Abstandsgrenze von 300 m dem Schutz der sich in einer örtlichen Gemeinschaft aufhaltenden Personen. Wenn für die zulässige Verringerung dieser Abstandsgrenze auf die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wird, dann erscheint es nur konsequent, diejenigen Immissionen heranzuziehen, die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG (somit für die Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist) maßgeblich sind.

55 Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der mitbeteiligten Partei, dass eine derartige Sichtweise dem Gesetzestext einen absurden Inhalt unterstellen würde. Zuzugestehen ist, dass diese Sichtweise den Anwendungsbereich des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG eng begrenzt. Dieser Umstand muss aber vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der (auch dem Anrainerschutz dienenden) Grundregel des Paragraph 82, Absatz eins, MinroG handelt, nicht zu einer anderen Auslegung führen. Würde man dem Genehmigungswerber umgekehrt die Möglichkeit eröffnen, die Immissionsneutralität anhand eines Projektes darzulegen, das in dieser Form - nämlich ohne bauliche Einrichtungen und abbautechnische Maßnahmen - keiner Überprüfung nach dem MinroG unterzogen wird, wäre dies mit dem verfolgten Ziel der Verbesserung des Anrainerschutzes im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vorgängerregelung des jetzigen Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG eine Verkürzung des einzuhaltenden Abstandes nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten - und somit nicht auf Grund baulicher Einrichtungen oder abbautechnischer Maßnahmen - vorgesehen hat. Es wäre daher mit dem Ziel der Verbesserung des Nachbarschutzes nur schwer vereinbar, dem Genehmigungswerber bei einer Verkürzung des Mindestabstandes im Zusammenhang mit (zuvor gar nicht vorgesehenen) baulichen oder abbautechnischen Maßnahmen einen derart weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen, wie dies seitens der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführt wird.

56 4.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

57 Das Verwaltungsgericht hat die wesentlichen Teile des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2013 wiedergegeben. Betreffend das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Immissionsneutralität verweist das Verwaltungsgericht auf die Aussagen der Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik, die sich (auszugsweise) im wiedergegebenen Bescheid finden.

58 Seitens des luftreinhaltechnischen Sachverständigen wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Immissionsneutralität gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG gegeben sei. Auf welcher Grundlage dieser Befund erstellt wurde bzw. welche Projektszenarien diesbezüglich miteinander verglichen worden sind, lässt sich weder dem wiedergegebenen Bescheid des Landeshauptmannes noch den eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes entnehmen. Somit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen der Immissionsneutralität insoweit nicht nachvollziehbar.

59 Hinsichtlich des lärmtechnischen Gutachtens verweist das Verwaltungsgericht auf die Begründung des wiedergegebenen Bescheides vom 12. April 2013, der zufolge durch die Umsetzung von immissionstechnischen Maßnahmen bei den eingesetzten Gerätschaften Immissionsneutralität erreicht werde. "Zu Recht (seien) im Szenario unter 300 m die der Entscheidung zugrunde liegenden Maßnahmen zur Lärmverringerung" berücksichtigt worden. Dem wiedergegebenen Bescheid des Landeshauptmannes lässt sich dazu entnehmen, dass als "Referenz die Immissionsbelastung bei Einhaltung eines Schutzabstandes von 300 m im ebenen Gelände und ohne Hindernisse heranzuziehen sei. Sofern Schutzmaßnahmen oder immissionsmindernde Maßnahmen bei den eingesetzten Gerätschaften bewirken würden, dass beim geschützten Grundstück innerhalb der 300 m keine höheren Immissionen ankämen als bei der fiktiven Referenzbeurteilung, sei die Immissionsneutralität gegeben. Laut Sachverständigengutachten werde dies durch die vorgesehenen immissionsmindernden Maßnahmen (Abbau und Beförderung mittels Förderseillösung bzw. Förderbandanlage) erreicht.

60 Diese Begründung deutet darauf hin, dass beim Vergleich nicht bloß die fiktive Entfernung (von 300 m) berücksichtigt wurde, sondern die vom Genehmigungswerber ins Treffen geführten "immissionsmindernden Maßnahmen" nur bei der Variante mit einem Abstand von weniger als 300 m in Anschlag gebracht worden sind. Allerdings lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis auch diesbezüglich letztlich nicht klar entnehmen, was als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der Immissionsneutralität herangezogen wurde.

61 Ausgehend davon mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis an einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung.

5. Ergebnis

62 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem MinroG musste somit nicht eingegangen werden.

63 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

64 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juni 2017

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040068.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Dokumentnummer

JWT_2016040068_20170629L00

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