Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2015/02/0202

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0202

Entscheidungsdatum

06.11.2015

Index

L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in den Revisionssachen 1. des K, 2. der K GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. August 2015, Zl. LVwG- 1-566/R13-2014, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. Juli 2014 wurde dem Erstrevisionswerber Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der (zweitrevisionswerbenden Partei) zu verantworten, dass diese Firma an der Betriebsstätte in F, (...) die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, da dort Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen werden können, obwohl Sie nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung waren.

In der Betriebsstätte (...) steht seit ca. einem Jahr ein Wettterminal (...), an dem der Kunde selbsttätig die Sportwetten auswählen und die Wetten mit den entsprechenden Einsätzen platzieren kann. Der Wettterminal wird seit ca einem Jahr, zumindest bis zum 23.12.2013 von Ihnen in der genannten Betriebsstätte betrieben, Der Gesamteinsatz wird dem Spieler vor Beginn durch das Personal der Tankstelle auf eine persönlich zugewiesene Kundenkarte aufgebucht. Die abgeschlossene Wette wird elektronisch festgehalten. Die Wettgewinne werden den Spielern in der Tankstelle in bar ausbezahlt."

Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, (im Folgenden: Vorarlberger Wettengesetz) übertreten. Wegen dieser Übertretung wurde über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Weiters sprach die Bezirkshauptmannschaft Bregenz aus, dass die zweitrevisionswerbende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand hafte.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurden den gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien keine Folge gegeben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision machen die revisionswerbenden Parteien geltend, das Verwaltungsgericht gehe entgegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung in Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetz davon aus, dass beim Ermöglichen einer Wettteilnahme über ein elektronisches Medium als Betriebsstätte im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes der Standort des elektronischen Endgerätes anzusehen sei und nicht jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstelle. Da offenbar seitens des Verwaltungsgerichtes Zweifel an der Auslegung des Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetz bestünden, sei die erhebliche Rechtsfrage auch in der Klarstellung des Regelungsinhaltes dieser Bestimmung zu erblicken. Bei wörtlicher Auslegung liege die Betriebsstätte am Sitz der zweitrevisionswerbenden Partei in Tirol, wo diese über eine entsprechende Bewilligung verfüge.

5. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetz ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfolgte die Wettteilnahme über ein Wettterminal, das in einer näher bezeichneten Betriebsstätte in F aufgestellt war. Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/17/0033, sowie - zu einem insoweit dem hier vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt mit einem internetfähigen, öffentlich zugänglichen PC mit Lesegerät, bei dem die Homepage eines Wettunternehmers als Startseite eingestellt war - den hg. Beschluss vom 30. März 2015, Zl. Ra 2015/02/0019).

Die revisionswerbenden Parteien leiten aus dem Umstand, dass mit Hilfe dieses Wettterminals Wetten über die Website der zweitrevisionswerbenden Partei abgeschlossen werden konnten - und dies auch von jedem anderen Computer mit Internetzugang möglich war - ab, dass die Tätigkeit daher "über ein elektronisches Medium" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetz ausgeübt worden sei. Sie übersehen dabei, dass das Vorarlberger Wettengesetz zwischen zwei Formen der Ermöglichung der Wettteilnahme unterscheidet: einerseits durch Wettterminals in einer Betriebsstätte und andererseits - außerhalb von Betriebsstätten - über ein elektronisches Medium, "wie beispielsweise im Falle von Internetwetten, die eine Wettteilnahme von zuhause aus oder über entsprechende Mobilfunkgeräte ermöglichen" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 135. Beilage im Jahre 2011 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages, S. 13). Der Umstand, dass auch ein Wettterminal mit dem Internet verbunden sein kann und mit diesem Terminal Wetten über die Website eines Wettunternehmers abgeschlossen werden können, ändert aber nichts daran, dass der Wettabschluss im vorliegenden Fall über das Wettterminal an der Betriebsstätte erfolgt und die Tätigkeit des Wettunternehmers insofern nicht "über ein elektronisches Medium" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Vorarlberger Wettengesetzes erfolgt. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zeigt die Revision damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

6. Als weiteren Grund für die Zulässigkeit der Revision machen die revisionswerbenden Parteien geltend, dass das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stehe, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein müsse, dass die Subsumtion der als erwiesenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt. Der Erstrevisionswerber habe persönlich nicht als Wettunternehmer fungiert.

7. Die Revision zeigt auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Zwar trifft es zu, dass der vom Verwaltungsgericht bestätigte Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nach seinem Wortlaut davon auszugehen scheint, dass der Erstrevisionswerber, der als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zur Verantwortung gezogen wird, eine Genehmigung für eine Tätigkeit als Wettunternehmer besitzen müsse bzw er das Wettterminal

betreibe ("obwohl Sie nicht im Besitze ... waren"; "von Ihnen ...

betrieben"). Dennoch geht schon aus dem Spruch klar hervor, dass der Erstrevisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei bestraft wird, sodass es nur auf eine der zweitrevisionswerbenden Partei (nicht) erteilte Bewilligung ankommen kann; die direkte Ansprache des Erstrevisionswerbers in diesem Zusammenhang stellt eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG jederzeit hätte berichtigt werden können (dies zeigt sich auch darin, dass in der Begründung ausdrücklich dargelegt wird, dass die zweitrevisionswerbende Partei die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt und das Wettterminal betrieben hat). Das in Revision gezogene Erkenntnis ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0040).

8. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 6. November 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020202.L00

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JWT_2015020202_20151106L00

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