1 Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2015 hatte das Verwaltungsgericht über Beschwerde der mitbeteiligten Parteien festgestellt, dass die mitbeteiligten Parteien anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am 29. Jänner 2015 durch der Bezirkshauptmannschaft S zurechenbare Organe in ihren Rechten verletzt worden seien (Spruchpunkt 1. Und 2.).
Die Bezirkshauptmannschaft S wurde als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zum Kostenersatz verpflichtet (Spruchpunkt 3.) und die (nicht weiter näher bezeichneten) Anträge der Landespolizeidirektion T als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).Die Bezirkshauptmannschaft S wurde als belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zum Kostenersatz verpflichtet (Spruchpunkt 3.) und die (nicht weiter näher bezeichneten) Anträge der Landespolizeidirektion T als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).
2 Mit hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136, wurde die Revision der Bezirkshauptmannschaft S zurückgewiesen (I.) und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom 11. Mai 2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (II.). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden. 2 Mit hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136, wurde die Revision der Bezirkshauptmannschaft S zurückgewiesen (römisch eins.) und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom 11. Mai 2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (römisch zwei.). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden.
3 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, K I 5/2016-13, erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art. 138 Abs. 1 B-VG iVm § 46 Abs. 1 VfGG, dass das Landesverwaltungsgericht T zur Entscheidung über die Beschwerden der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien gegen die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Antragstellerinnen durch Beamte des Landeskriminalamtes T zuständig ist (I.) und hob (unter anderem) das hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, soweit damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom 11. Mai 2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben wurde, auf (II.). 3 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, K römisch eins 5/2016-13, erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Artikel 138, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, VfGG, dass das Landesverwaltungsgericht T zur Entscheidung über die Beschwerden der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien gegen die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Antragstellerinnen durch Beamte des Landeskriminalamtes T zuständig ist (römisch eins.) und hob (unter anderem) das hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, soweit damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts T vom 11. Mai 2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben wurde, auf (römisch zwei.).
4 Die im hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, ausgesprochene Zurückweisung der zu Ra 2016/01/0136 protokollierten Revision der Bezirkshauptmannschaft S blieb von der Aufhebung durch den VfGH unberührt.
5 Somit ist die (zu Ra 2016/01/0133 protokollierte) Revision der Landespolizeidirektion T wieder anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden ist durch das Erkenntnis des VfGH vom 13. Dezember 2016, K 15/2016-13, geklärt.
7 In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht T die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft S als belangter Behörde zugerechnet und die Anträge der Landespolizeidirektion T zurückgewiesen. Dies stützte das Landesverwaltungsgericht T auf die Auffassung, dass die Landespolizeidirektion T nicht als belangte Behörde anzusehen sei.
8 Diese Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem insoweit unberührt gebliebenen hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, verworfen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, mwN). Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelte es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren. Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen (auch hier kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die - unberührt gebliebenen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zur Revisionslegitimation der belangten Behörde verwiesen werden). 8 Diese Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem insoweit unberührt gebliebenen hg. Erkenntnis Ra 2015/01/0133, 0136, verworfen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt zuzurechnen ist vergleiche , zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, mwN). Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelte es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren. Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG anzusehen (auch hier kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die - unberührt gebliebenen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zur Revisionslegitimation der belangten Behörde verwiesen werden).
9 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2016, Ra 2014/02/0058, mwN). 9 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht kann uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Mit diesem Instrument wird die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 2016, Ra 2014/02/0058, mwN).
10 Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieses war gemäß § 42 Abs. 2 Z l VwGG aufzuheben. 10 Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieses war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Z l VwGG aufzuheben.
Wien, am 24. Jänner 2017