Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2014/16/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/16/0064

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Hofrat Dr. Thoma als Richter sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des Dr. H S in K, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 27. August 2013, Zl. FSRV/0006-K/12, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, den Revisionsbehauptungen zufolge am 6. Juni 2014 zugestellten angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe als Geschäftsführer und sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W GmbH im Mai 2010 im Amtsbereich des Finanzamtes K vorsätzlich betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von EUR 69.594,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen, und verhängte über ihn gemäß Paragraph 49, Absatz 2, FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,-- und gemäß Paragraph 20, FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen. Weiters verpflichtete sie den Revisionswerber zum Ersatz von Verfahrenskosten und allfälligen Kosten eines Strafvollzuges.

Die am 18. Juli 2014 im Postweg eingebrachte Revision gegen diesen Bescheid bringt unter Punkt "1 Zulässigkeit" vor:

"Auf Grundlage der mündlichen Berufungsentscheidung in der am 27. August 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde nunmehr eine schriftliche Berufungsentscheidung ausgefertigt und dem Revisionswerber am 06. Juni 2014 zugestellt. Diese Entscheidung fällt daher in das Übergangsrecht gemäß Paragraph 265, Absatz eins s, Litera a, zweiter Satz FinStrG und Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG.

Wird, wie im gegenständlichen Fall, die Ausfertigung des vor dem 31. Dezember 2013 verkündeten Erkenntnisses erst nach dem 31. Dezember 2013 zugestellt, gelangen noch die zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zur Anwendung (Paragraph 265, Absatz eins s, Litera a, zweiter Satz FinStrG), weshalb innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann (Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG).

Demgemäß kann gegen die angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 vom 27. August 2013 (...) die Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."

Im Weiteren legt die Revision das Verwaltungsgeschehen, "Revisionspunkte" und "Beschwerdegründe" dar.

Gemäß Paragraph 265, Absatz eins s, Litera a, FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Nach Paragraph 28, Absatz 5, erster Satz BFGG gelten die Paragraphen 4, bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, - VwGbk-ÜG, sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen.

Nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörde gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht.

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG geforderte gesonderte Darlegung, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht ersetzen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, sowie vom 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0021).

Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Zlen. Ro 2014/09/0027, Ro 2014/09/0028 und Ro 2014/09/0033).

Mit dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen unter dem Punkt "1 Zulässigkeit" legt die Revision zwar ihre Rechtzeitigkeit dar, weder dort - noch an anderer Stelle - jedoch ihre Zulässigkeit nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160064.J00

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Dokumentnummer

JWT_2014160064_20140911J00

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