Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2014/16/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/16/0024

Entscheidungsdatum

16.10.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der Mag. Dr. H B, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in K, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Juli 2014, Zl. RV/3100394/2014, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung i.A. GrEStG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nachdem die Revisionswerberin in Angelegenheiten der Grunderwerbsteuer eine Abgabenerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hatte, richtete dieses die folgende Erledigung vom 11. März 2014 an die Revisionswerberin:

"Information

Verpflichtung zur elektronischen Anzeige Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen und für

die die Steuerschuld nach dem 31.12.2012 entsteht (Vertragsdatum), sind mittels elektronischer Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline anzuzeigen.

Die elektronische Anzeige durch eine Parteienvertreterin/durch einen Parteienvertreter ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Grunderwerbsteuergesetz bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Monats vorzunehmen.

Die Anzeige des Rechtsvorganges durch die Abgabe des Formulars Gre1 und/oder der Urkunde (Kopie) im Infocenter sowie die Übermittlung des Formulars Gre1 und/oder der Urkunde (Kopie) per Post ersetzt nicht die verbindlich vorgesehene Anzeige in Form der elektronischen Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter über Finanzonline.

Sie werden daher ersucht zu veranlassen, dass der Rechtsvorgang vom 18.02.2014 (Kaufvertrag mit Frau F römisch eins) mittels elektronischer Anzeige durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline angezeigt und die Erfassungsnummer anher bekannt gegeben wird.

Ende der Anzeigefrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG: 15.04.2014 Da der Ablauf der Anzeigefrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG

unmittelbar bevorsteht, ist die Anzeige über FinanzOnline ehestmöglich vorzunehmen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der oben angeführte Rechtsvorgang erst nach erfolgter elektronischer Anzeige bearbeitet wird."

Gegen diese Erledigung erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die das Bundesfinanzgericht in Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückwies und in Punkt 2. eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG als unzulässig erklärte. Letzteres begründete das Bundesfinanzgericht folgendermaßen:

"Eine ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 9, B-VG unzulässig, war doch mit diesem Beschluss keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179, VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001, VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131 und 0132, VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066) ist nämlich geklärt, dass gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter keine Bescheidbeschwerde zulässig ist. Von dieser VwGH-Rechtsprechung weicht dieser Beschluss nicht ab."

Die gegen diesen Beschluss erhobene "Beschwerde an den VwGH gem. Artikel 131, B-VG und Kumulativbeschwerde an den VfGH gem. Artikel 144, B-VG aufgrund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" führt in ihrem Punkt römisch eins. "Erläuterung und rechtliche Würdigung", die nach Ansicht der Revisionswerberin verletzten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und in Punkt römisch zwei. "Anträge" die an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerichteten Anträge aus.

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Gesetz.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Zl. Ro 2014/16/0064, mwN).

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, als "Beschwerde" bezeichnete Revision erschöpft sich in der Darlegung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und in Anträgen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Sie legt jedoch ihre Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dar, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 16. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160024.L00

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015

Dokumentnummer

JWT_2014160024_20141016L00

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